Rz. 6

Steuerfrei sind des Weiteren kurzfristige Betreuungsleistungen. Dabei muss es sich um gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Betreuungen handeln.

 

Rz. 7

Die Betreuung muss aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig sein. Es muss also ein Grund vorliegen, dem sich der Arbeitnehmer nicht entziehen kann und der zugleich beruflich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Betreuung (z. B. bei Krankheit des Kindes) ansonsten selbst wahrgenommen hätte, wenn er nicht infolge von Vorgaben des Arbeitgebers in dieser Zeit, beruflich tätig sein zu müssen, daran gehindert worden wäre. Dies sind z. B. ganztägige Fortbildungsmaßnahmen oder Dienstreisen bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder Arbeitseinsätze außerhalb der üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

 

Rz. 8

Die Betreuungsleistung muss zum einen in Bezug auf Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG erbracht werden. Dies sind Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind (also leibliche oder angenommene Kinder) und Pflegekinder (§ 32 EStG). Nicht begünstigt sind Betreuungsleistungen gegenüber Stiefkindern (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder Enkelkindern (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Kinder eines mit dem Arbeitnehmer zusammenlebenden Elternteils.

 

Rz. 9

Die Kinder dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Fall der Behinderung gibt es keine Altersgrenze für die Steuerfreiheit der Betreuungsleistung; allerdings muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

 

Rz. 10

Zum anderen ist auch die Betreuungsleistung bei pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers begünstigt. Für den Begriff des Angehörigen ist m. E. § 15 AO heranzuziehen. Also z. B. die Eltern, Großeltern (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AO), Geschwister (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 AO).

 

Rz. 11

Auf die Haushaltszugehörigkeit der Kinder oder der pflegebedürftigen Angehörigen kommt es nicht an.

 

Rz. 12

Die Betreuung kann sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Haushalts des Arbeitnehmers stattfinden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge