Rz. 8

Überlässt der Arbeitgeber nur System- und Anwendungsprogramme, nicht aber auch das Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät zur privaten Nutzung, galt die Steuerfreiheit nach der ursprünglichen Gesetzesfassung nicht. Die rückwirkend für alle offenen Fälle anzuwendende Neuregelung (§ 52 Abs. 4g EStG) stellt auch die Privatnutzung der Software auf einem Gerät, das dem Arbeitnehmer gehört, steuerfrei. Dies gilt sowohl für Systemprogramme, wie z. B. Betriebssystem, Virenscanner oder Browser[1], als auch für Anwendungsprogramme, wie z. B. Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation.

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber muss die zur Privatnutzung überlassenen System- und Anwendungsprogramme auch in seinem Betrieb einsetzen. Das betrifft insbesondere die sog. "Home Use Programme", bei denen im Rahmen einer Volumenlizenzvereinbarung auch die Privatnutzung der betrieblich verwendeten Software durch die Arbeitnehmer eingeschlossen wird. Nicht begünstigt sind daher System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber nicht in seinem Betrieb einsetzt, z. B. Spielprogramme.[2]

[1] BT-Drs. 17/8867, 12.
[2] BT-Drs. 17/8867, 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge