Rz. 6

Steuerfrei ist der geldwerte Vorteil, der sich aus dem elektrischen Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs ergibt, d. h. der Wert des aus dem Ladevorgang unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestroms. Es muss sich nicht um ein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers handeln. Begünstigt ist auch ein dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers.[1] Die Steuerfreiheit wirkt sich im Fall der pauschalen Nutzungswertbesteuerung allerdings nicht aus.[2]

 

Rz. 7

Ein elektrisches Aufladen liegt vor, wenn die im Fahrzeug eingebaute Batterie (Akkumulator) mit Strom gefüllt wird. Der bloße Austausch eines leeren gegen einen bereits aufgeladenen Akkumulator ist nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Dies wäre mit dem Ziel des Ausbaus der Ladeinfrastruktur auch nicht ohne Weiteres vereinbar (Rz. 1).

 

Rz. 8

Zum Begriff Elektrofahrzeug und Hybridelektrofahrzeug verweist die Vorschrift auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Elektrofahrzeuge sind danach Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektromechanischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden; Hybridelektrofahrzeuge sind extern aufladbare Fahrzeuge (§ 6 EStG Rz. 398a). Elektrofahrzeuge sind im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung mit 0004 und 0015 codiert und Hybridelektrofahrzeuge sind im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung mit 0016 – 0019 und 0025 – 0031 codiert.[3]

 

Rz. 9

Aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ergibt sich, dass das aufzuladende Fahrzeug ein Kfz sein muss. Das Aufladen von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb ist daher nur dann steuerfrei, wenn die Zweiräder verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Elektrofahrräder, die zulassungspflichtig sind, weil der Elektromotor auch Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt (sog. S-Pedelecs), sind somit begünstigt.[4] Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind keine Kfz und somit von der Vorschrift nicht erfasst.[5] Ungeachtet dessen rechnet die Finanzverwaltung mittlerweile den Vorteil aus dem Aufladen von Elektrofahrrädern, die keine Kfz sind, aus Billigkeitsgründen nicht mehr zum Arbeitslohn.[6]

 

Rz. 10

Begünstigt sind zum einen das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und zum anderen das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines verbundenen Unternehmens. Ein verbundenes Unternehmen liegt vor, wenn der Arbeitgeber und das rechtlich selbstständige Unternehmen im gleichen Mehrheitsbesitz stehen oder aneinander mit Mehrheit beteiligt sind oder eine Beherrschung besteht oder ein Konzern oder wechselseitige Beteiligungen bestehen oder durch Unternehmensvertrag verbunden sind (§ 15 AktG).

Die betriebliche Einrichtung (Ladestation) muss ortsfest sein. Nicht begünstigt sind somit mobile Ladestationen, die ohne Demontagearbeiten jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden können. Die ortsfeste Ladestation muss vom Arbeitgeber oder vom verbundenen Unternehmen betrieben werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ladestation im Eigentum des Arbeitgebers oder verbundenen Unternehmens steht. Begünstigt ist daher auch eine vom Arbeitgeber oder vom verbundenen Unternehmen gemietete oder geleaste Ladestation.

 

Rz. 11

Eine betriebliche Einrichtung liegt m. E. auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht betrieblich tätig ist, sondern hoheitlich oder als Vermieter oder Kapitalanleger den Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Begrifflichkeit bezieht sich nicht auf die Art der Tätigkeit des Arbeitgebers, sondern auf die Arbeitgebersphäre als solche, wie sie auch in dem umfassenden Begriff der Betriebsstätte des Arbeitgebers zum Ausdruck kommt (§ 41 Abs. 2 EStG). Das Aufladen an einer ortsfesten Ladestation eines hoheitlich oder gemeinnützig tätigen Arbeitgebers oder eines Arbeitgebers, der Vermieter oder ein Privathaushalt ist, ist damit ebenfalls steuerfrei.

 

Rz. 12

Nicht begünstigt sind das Aufladen an einer Ladestation, die nicht ortsfest ist und das Aufladen an einer ortsfesten Ladestation, die nicht vom Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen betrieben wird. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber eine von einem Dritten betriebene Ladestation als Aufladeort bestimmt hat. Das Aufladen beim Arbeitnehmer ist nicht begünstigt.[7]

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