Rz. 10

§ 3 Nr. 5 Buchst. d EStG a. F. stellt bis VZ 2019 (Rz. 1) die Bezüge steuerfrei, die Reservisten nach dem WSG a. F. erhalten. Dabei handelt es sich um frühere Soldaten oder sonstige Personen, die sich zu einer Wehrdienstleistung verpflichtet haben (§ 1 ResG) und Reservewehrdienst leisten. Steuerfrei sind sämtliche Geld- und Sachbezüge, die nach dem Wehrsoldgesetz gezahlt werden. Leistungen an Reservisten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind im Rahmen des § 3 Nr. 48 EStG (§ 3 Nr. 48 EStG Rz. 1ff.) steuerfrei. Aufgrund der umfassenden Regelung der Leistungen für Reservedienst Leistende im USG ist die Steuerbefreiung ab Vz 2020 entfallen.[1]

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; BR-Drs. 356/19, 114.

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