Rz. 1

Nach § 3 Nr. 53 EStG ist die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei (S. 1). Hierbei handelt es sich um sog. Zeitwertkonten, bei denen nach den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Teil des Arbeitslohns erst im Zusammenhang mit einer Arbeitsfreistellung vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden sollte. Übertragen werden kann auch ein Wertguthaben, das der Arbeitnehmer ursprünglich für eine spätere Verringerung der Arbeitszeit vorgesehen hatte (§ 7b SGB IV). Keine Wertguthabenvereinbarung i. S. d. § 7b SGB IV liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht in der Ansparphase behält.[1]

 

Rz. 1a

Mittels der Wertguthabenvereinbarung wird kein neuer Schuldgrund gesetzt,[2] sondern nur die Fälligkeit hinausgeschoben. Somit kommt es dadurch nicht zu einer Darlehensvereinbarung und somit nicht zum Lohnzufluss (§ 19 EStG Rz. 132 und 133).

 

Rz. 1b

Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Arbeitnehmer die Übertragung des Wertguthabens (sog. Portabilität) auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen. Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstverhältnis im Übertragungszeitpunkt tatsächlich noch besteht. Die durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[3] ab 2009 eingeführte Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 53 EStG verhindert, dass in der Übertragung des Wertguthabens der Zufluss von stpfl. Arbeitslohn vorliegt. Infolge der Disposition des Arbeitnehmers über das Wertguthaben wäre nämlich der Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig zugeflossen.

 

Rz. 1c

Nicht von der Vorschrift erfasst sind Wertguthaben von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.[4] Sie stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG Rz. 10), sodass § 7b SGB IV nicht zur Anwendung kommt. Unabhängig davon erkennt die Finanzverwaltung Zeitwertkonten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht an.[5]

[1] FG Düsseldorf v. 24.3.2011, 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712.
[3] BStBl I 2009, 74.
[4] A. A. Tormöhlen in Korn, EStG, § 3 Nr. 53 EStG Rz. 6.

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