Rz. 1
§ 3 Nr. 62 EStG regelt die steuerliche Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften und vergleichbaren Zukunftssicherungskonzepten des Arbeitnehmers. § 3 Nr. 1, 2, 3 EStG und § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG regeln dagegen die steuerliche Behandlung der Leistungen u. a. aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Rentenversicherung etc.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind Ausgaben zu dem Zweck, den Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Diese Ausgaben des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers gehören zu dessen Arbeitslohn. Sie sind stpfl., soweit sie nicht ausdrücklich steuerbefreit sind. Der gegenteiligen Auffassung des BFH, wonach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll, weil der Arbeitgeber eine aus sozialen Gründen auferlegte Pflicht erfülle und es sich bereits begrifflich nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers handle, ist nicht zu folgen. Dieser Betrachtung steht m. E. entgegen, dass ohne die Arbeitgeberanteile höhere Arbeitnehmeranteile anfielen, der Arbeitnehmer also bereichert ist.
Erfüllen die Zuwendungen und Beiträge des Arbeitgebers zugleich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 56, 63 oder 63a EStG, ist ab 2009 die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG ausgeschlossen. Dieser Vorrang gilt nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach. Mit dieser Änderung sollen Besteuerungslücken bezüglich der auf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags oder einer Tarifordnung beruhende Zukunftssicherungsleistungen vermieden werden, weil diese sonst in der Auszahlungsphase trotz Steuerfreistellung in der Beitragsphase nicht voll besteuert werden würden.
Die Steuerbefreiung kann nicht im Billigkeitsweg gewährt werden, falls der Arbeitnehmer die Beiträge selbst tragen muss.
Der Ausschluss nicht Versicherungspflichtiger von der Steuerbefreiung ist verfassungsgemäß.
Rz. 2
Gem. § 3 Nr. 62 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist oder soweit Aufwendungen durch § 3 Nr. 62 S. 2-4 EStG den vorgenannten Ausgaben gleichgestellt werden. Somit gehören nach § 3 Nr. 62 EStG nicht zum stpfl. Arbeitslohn insbesondere
Rz. 3
Soweit Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nicht aufgrund gesetzlicher oder aufgrund von Rechtsverordnungen beste...