Rz. 15

Ab dem 1.7.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht.[1] Danach sind eheliche und nichteheliche Kinder weitgehend gleichgestellt. Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB); dies gilt auch im Fall einer Leihmutterschaft. Vater ist, wer z. Zt. der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Die Existenz des Kindes sowie die Vaterschaft sind durch amtliche Dokumente nachzuweisen.[2]

Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft wirkt zivilrechtlich auf die Geburt des Kindes zurück, sodass der bisherige Scheinvater rückwirkend auch nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. Ebenso wirkt die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zivilrechtlich rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Der nachträglich festgestellte Vater ist daher dem Kind gegenüber von der Geburt an zum Unterhalt verpflichtet und zivilrechtlichen Regressforderungen des Scheinvaters ausgesetzt. Dementsprechend wirkt die Vaterschaftsfeststellung bzw. das Anerkenntnis auch für die Kind bedingten Steuervorteile und das Kindergeld zurück.[3] Der Scheinvater verliert rückwirkend die Kind bedingten Vorteile; das Kindergeld ist von ihm zurückzufordern. Die Vaterschaftsfeststellung bzw. das Anerkenntnis ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Im Billigkeitswege (§§ 163, 227 AO) sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Scheinvaters tatsächlich gemindert war und Ersatzansprüche die Leistungsfähigkeit lediglich im Zeitpunkt der Erfüllung steigern.[4]

[1] G. v. 16.12.1997, BGBl I 1997, 2942.
[2] A 10.1 DA-KG 2016.
[3] BFH v. 28.7.2005, III R 68/04, BFH/NV 2006, 202; Helmke, in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 32 EStG Rz. 7.
[4] Loeschelder, in Schmidt, EStG, 2016, § 32 EStG Rz. 10.

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