Rz. 17
Das Splittingverfahren findet nur bei Ehegatten Anwendung, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden.[1] Bei einer Einzelveranlagung nach § 26a EStG ist dagegen die Grundtabelle anzuwenden. Diese Ungleichbehandlung, die letztlich Ausfluss eines von den Ehegatten selbst ausgeübten Wahlrechts ist, verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Rz. 18
Die Zusammenveranlagung setzt nach § 26 EStG voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 EStG Rz. 31ff.; 42ff.; 50ff.).
Rz. 19
Ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte unbeschränkt stpfl., der andere dagegen nur beschränkt oder im Inland gar nicht stpfl., kann das Splittingverfahren unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 EStG und § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag gewährt werden, wenn wesentliche Einkünfte im Inland zu besteuern sind (Rz. 7).
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