4.1 Splitting bei Verwitweten
Rz. 23
Das Splittingverfahren ist nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG auch bei einem verwitweten Stpfl. für den Vz anzuwenden, der dem Kj. folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist. Weitere Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 EStG erfüllt waren (sog. Verwitweten- oder Gnaden-Splitting), d. h. der Stpfl. und sein verstorbener Ehegatte dürfen im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben. Die Vorschrift soll Härten mildern, die durch den Übergang vom Splittingverfahren zur Besteuerung nach der Grundtabelle auftreten können.
Rz. 24
Das Verwitweten-Splitting wird nur einmal, nämlich immer für den Vz gewährt, der dem Sterbejahr folgt, nicht aber für das Sterbejahr selbst. Waren im Sterbejahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt und entscheidet sich der überlebende Ehegatte für die Zusammenveranlagung, ergibt sich die Anwendung des Splittingtarifs schon aus § 32a Abs. 5 EStG. Entscheidet sich der überlebende Ehegatte für das Sterbejahr für eine Einzelveranlagung, hat dieses Wahlrecht zwangsläufig die Anwendung des Grundtarifs zur Folge, weil weder ein Anwendungsfall des Abs. 5 noch des Abs. 6 gegeben ist.
Rz. 25
Heiratet der verwitwete Ehegatte in dem Jahr nach dem Sterbejahr des Ehegatten, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten in diesem Jahr erfüllt; wird die Zusammenveranlagung beantragt, wird das sich aus Abs. 6 ergebende Verwitweten-Splitting von dem sich aus Abs. 5 ergebende Splitting verdrängt. Wird die neue Ehe, die im Todesjahr des Ehegatten geschlossen worden ist, im gleichen Jahr wieder aufgelöst, ist der Stpfl. auch wieder als Verwitweter zu behandeln, wenn die neue Ehe in anderer Weise als durch den Tod aufgelöst worden ist.
Rz. 26
Ist der Ehegatte verschollen, gilt nach § 49 AO für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. Der überlebende Ehegatte ist erst von diesem Zeitpunkt an verwitwet im Sinn der Vorschrift.
4.2 Splitting nach Auflösung der Ehe
Rz. 27
Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben, im Vz aufgelöst worden (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung) und ist der Stpfl. im selben Vz eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) nicht ausgeübt werden. Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern (§ 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG; siehe Rz. 28).
Rz. 28
Zur Vermeidung von Härten sieht § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG bei einem Stpfl., dessen Ehe in dem Kj., in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung) worden ist, die Anwendung des Splittingtarifs vor, wenn in diesem Kj.
- der Stpfl. und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt haben, und
- der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und,
- der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.
Beide Ehegatten heiraten nach Auflösung im gleichen Vz wieder
In diesem Fall können beide Stpfl. mit ihrem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht anwendbar.