Rz. 27

Ist eine Ehe, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen haben, im Vz aufgelöst worden (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung) und ist der Stpfl. im selben Vz eine neue Ehe eingegangen, für die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ebenfalls vorliegen, so kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 EStG für die aufgelöste Ehe das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) nicht ausgeübt werden.[1] Der andere Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, ist mit dem von ihm bezogenen Einkommen nach dem Splitting-Verfahren zu besteuern (§ 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG; siehe Rz. 28).

 

Rz. 28

Zur Vermeidung von Härten sieht § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG bei einem Stpfl., dessen Ehe in dem Kj., in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst (Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung) worden ist, die Anwendung des Splittingtarifs vor, wenn in diesem Kj.

  • der Stpfl. und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG erfüllt haben, und
  • der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und,
  • der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.
 
Hinweis

Beide Ehegatten heiraten nach Auflösung im gleichen Vz wieder

In diesem Fall können beide Stpfl. mit ihrem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht anwendbar.

[1] H 32a "Auflösung der Ehe (außer durch Tod) und Wiederheirat eines Ehegatten" EStH 2019.

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