Rz. 82
Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG wirkt sich für einen Stpfl. am günstigsten aus, wenn das zu versteuernde Einkommen nur aus außerordentlichen Einkünften besteht.[1] Hingegen schwindet ein Vorteil aus der Fünftel-Regelung, je höher das verbleibende zu versteuernde Einkommen – also ohne die außerordentlichen Einkünfte – ist. Die Fünftel-Regelung bietet überhaupt keinen Vorteil mehr, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen die obere Proportionalzone des ESt-Grundtarifs[2] übersteigt.
Rz. 83
Es empfehlen sich daher Strategien zur optimalen Ausnutzung der Fünftel-Regelung[3]:
- Das verbleibende zu versteuernde Einkommen, also die nichtbegünstigten Einkünfte, lassen sich in einem Vz mit zu erfassenden außerordentlichen Einkünften u. U. mindern durch z. B., Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, Rückstellung für unterlassene Instandhaltung[4], Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Spenden.
- Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird zuvor auf Angehörige durch eine unentgeltliche Übertragung von Einkunftsquellen verlagert.
- Es werden sukzessive zunächst Teilbetriebe oder Bruchteile von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften veräußert. Denn die Fünftel-Regelung gilt jeweils für den Vz, in dem die außerordentlichen Einkünfte steuerlich zu erfassen sind. Sie ist nicht personen- oder betriebsbezogen (Rz. 14).
Rz. 84
Vgl. zu Alternativgestaltungen anstelle der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG die Ausführungen unter Rz. 9.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen