Rz. 82

Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG wirkt sich für einen Stpfl. am günstigsten aus, wenn das zu versteuernde Einkommen nur aus außerordentlichen Einkünften besteht.[1] Hingegen schwindet ein Vorteil aus der Fünftel-Regelung, je höher das verbleibende zu versteuernde Einkommen – also ohne die außerordentlichen Einkünfte – ist. Die Fünftel-Regelung bietet überhaupt keinen Vorteil mehr, wenn das verbleibende zu versteuernde Einkommen die obere Proportionalzone des ESt-Grundtarifs[2] übersteigt.

 

Rz. 83

Es empfehlen sich daher Strategien zur optimalen Ausnutzung der Fünftel-Regelung[3]:

  • Das verbleibende zu versteuernde Einkommen, also die nichtbegünstigten Einkünfte, lassen sich in einem Vz mit zu erfassenden außerordentlichen Einkünften u. U. mindern durch z. B., Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, Rückstellung für unterlassene Instandhaltung[4], Durchführung von Instandhaltungsarbeiten oder Spenden.
  • Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird zuvor auf Angehörige durch eine unentgeltliche Übertragung von Einkunftsquellen verlagert.
  • Es werden sukzessive zunächst Teilbetriebe oder Bruchteile von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften veräußert. Denn die Fünftel-Regelung gilt jeweils für den Vz, in dem die außerordentlichen Einkünfte steuerlich zu erfassen sind. Sie ist nicht personen- oder betriebsbezogen (Rz. 14).
 

Rz. 84

Vgl. zu Alternativgestaltungen anstelle der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG die Ausführungen unter Rz. 9.

[1] Tarifanalyse mittels Steuerbelastungsvergleich für 2019:Müller/Kalies, FR 2019, 698.
[2] 2023: ab 62.810 EUR.
[3] Henning/Hundsdoerfer/Schult, DStR 1999, 131; Strahl, KÖSDI 2000, 12338.

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