Rz. 1a
Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] in das EStG eingefügt worden und gilt erstmals für Zuwendungen die nach dem 31.12.2006 zugeflossen sind (§ 52 Abs. 1 EStG 2007).[2]
Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz v. 7.3.2009[3] wurde § 37b Abs. 2 S. 2 EStG an die Aufhebung des § 19a EStG angepasst.
Durch das UntStReisekÄndG v. 20.2.2013[4] wurde der Ausschluss der Pauschalierung in § 37b Abs. 2 S. 2 EStG ab Vz 2014 auf die Fälle des neu eingefügten § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG erstreckt.
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