Rz. 16

Die pauschale ESt wird nach § 37b Abs. 4 EStG in das LSt-Verfahren einbezogen. Der Zuwendende muss sie in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anmelden und spätestens am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden LSt-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstätten-FA abführen. Bei mehreren Betriebsstätten ist dies nach Abs. 4 S. 2 das FA der Betriebsstätte, in der die Sachzuwendungen ermittelt werden. Beschäftigt der Stpfl. keine Arbeitnehmer, ist das FA zuständig, in dessen Bezirk der Stpfl. seine Tätigkeit ausübt.

 

Rz. 17

Mit der Anmeldung der Pauschsteuer wird das Wahlrecht zur Pauschalierung für alle im Wirtschaftsjahr erfolgten Sachzuwendungen ausgeübt (Rz. 10 und Rz. 11). Zum Widerruf der Pauschalierung vgl. Rz. 10a.

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