1.3.1 Adressaten des § 38 EStG
Rz. 13
§ 38 EStG richtet sich an den Arbeitgeber und an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat als unmittelbar Beteiligter den Steuerabzug vorzunehmen (Rz. 14); der Arbeitnehmer hat den Steuerabzug zu dulden (Rz. 16).
1.3.2 Stellung des Arbeitgebers im LSt-Abzugsverfahren
Rz. 14
Der Arbeitgeber hat nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG die LSt bei Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten und nach § 41a EStG an das Betriebsstätten-FA abzuführen. Er ist daher für das LSt-Abzugsverfahren Stpfl. i. S. d. § 33 AO, nicht aber Steuerschuldner nach § 43 AO (Rz. 75), und hat die mit diesem Verfahren verbundenen Pflichten zu erfüllen.
Rz. 14a
Verfahrensrechtlich ist der Arbeitgeber Beteiligter des LSt-Abzugsverfahrens nach § 78 AO; ihm stehen die hieraus folgenden verfahrensrechtlichen Rechte wie z. B. Rechtsbehelfe (Rz. 83) zu.
Rz. 14b
Die materielle Verpflichtung des Arbeitgebers als Stpfl. des LSt-Abzugsverfahrens besteht in der Verpflichtung zur Einbehaltung der LSt und ihrer Abführung an das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Arbeitgeber schuldet damit nicht die Erfüllung einer (eigenen) Geldzahlungspflicht, sondern die Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Erst, wenn diese Dienstleistungspflichten verletzt werden, tritt die mit einer Geldzahlungspflicht verbundene Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG ein.
Rz. 15
Neben der materiellen Dienstleistungspflicht treffen den Arbeitgeber Neben- und Hilfspflichten. Hierzu gehören die Aufzeichnungspflichten nach § 41 EStG, die Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die Pflicht zum Abschluss des Lohnkontos nach § 41b EStG und die Pflicht, nach § 42f EStG LSt-Außenprüfungen zu dulden und hieran mitzuwirken. Die Verletzung dieser formellen Nebenpflichten löst keine Haftung nach § 42d EStG aus. Diesen Nebenpflichten, die der Durchführung des LSt-Abzugsverfahrens dienen, stehen das Recht zur Änderung des LSt-Abzugs nach § 41c EStG, das Recht zur Durchführung des LSt-Jahresausgleichs nach § 42b EStG und das Recht auf Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gegenüber.
1.3.3 Stellung des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren
Rz. 16
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der LSt (Rz. 75); der Arbeitgeber entrichtet daher durch Einbehaltung und Abführung der LSt eine Schuld des Arbeitnehmers gegenüber dem FA. Als Steuerschuldner i. S. d. § 43 AO ist der Arbeitnehmer im Hinblick auf das LSt-Abzugsverfahren neben dem Arbeitgeber Stpfl. i. S. d. § 33 AO. Er ist im LSt-Abzugsverfahren jedoch nicht Beteiligter i. S. d. § 78 AO, d. h. ihm kommen in diesem Verfahren weder Rechte noch Pflichten zu. Verfahrensrechtlich hat der Arbeitnehmer nur eine passive Rolle. Im LSt-Abzugsverfahren ergehen gegen ihn keine Verwaltungsakte; so richtet sich z. B. die Prüfungsanordnung für eine LSt-Außenprüfung nach § 42f EStG nur gegen den Arbeitgeber; entsprechend entfaltet die LSt-Außenprüfung – z. B. hinsichtlich der Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO – Wirkungen nur gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist somit nur Subjekt des Steuerschuldrechtsverhältnisses, nicht aber das des lohnsteuerlichen Einbehaltungs- und Abführungsverfahrens.
Rz. 17
Der Arbeitnehmer kann aber Subjekt, und damit Beteiligter i. S. d. § 78 AO, von lohnsteuerlichen Nebenverfahren sein. Zu nennen sind hier das Verfahren hinsichtlich der Eintragungen von Freibeträgen nach § 39a EStG und das Verfahren über eine vom Arbeitnehmer beantragte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.
1.3.4 Zivilrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Rz. 18
Die lohnsteuerlichen Regelungen wirken auf die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auszahlung des Bruttolohns, sondern nur Anspruch auf Auszahlung des Nettolohns und Abführung der LSt an das FA.
Rz. 19
Der Arbeitgeber wird durch die lohnsteuerlichen Vorschriften dem Arbeitnehmer gegenüber berechtigt, die LSt vom Bruttolohn einzubehalten und an das FA abzuführen; der Arbeitnehmer ist dementsprechend arbeitsrechtlich verpflichtet, den LSt-Abzug zu dulden. Die Abführung der LSt begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann.
Rz. 19a
Andererseits ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, den LSt-Abzug entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen; andernfalls – z. B. bei Nichtabführung der einbehaltenen LSt an das FA – verletzt er nicht nur die ihn treffenden lohnsteuerlichen Pflichten gegenüber dem FA, sondern auch den Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies kann zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer führen; der Schadensersatz selbst ist kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, sodass insoweit ein LSt-Abzug nicht vorzunehmen ist.
Rz. 20
Der Arbeitnehmer, der die LSt nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG schuldet, und der Arbeitgeber, der die LSt nach § 41a Abs. 1 S. 1 EStG anzumelden und abzuführen hat, sind Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis trägt der Arbeitnehmer die LSt jedoch allein, da es Sache des Arbeit...