Rz. 13

§ 38 EStG richtet sich an den Arbeitgeber und an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat als unmittelbar Beteiligter den Steuerabzug vorzunehmen (Rz. 14); der Arbeitnehmer hat den Steuerabzug zu dulden (Rz. 16).

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