Rz. 48
Der LSt-Abzug ist nur bei Lohnzahlungen des Arbeitgebers vorzunehmen, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 19 EStG führen. Der Empfänger der Lohnzahlungen muss Arbeitnehmer sein.[1]
Rz. 48a
Der LSt-Abzug scheidet aus, wenn die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen gegeben, z. B. durch Stehenlassen des Lohnanspruchs, so gehören die Zinszahlungen beim Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, von denen kein LSt-Abzug vorzunehmen ist.
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