Rz. 49

Der LSt-Abzug ist von jeder Art von Arbeitslohn vorzunehmen. Es ist daher ohne Bedeutung, ob es sich um laufenden Arbeitslohn oder einmaligen Arbeitslohn (sonstige Bezüge, § 39b EStG Rz. 51ff.) handelt. Zum abzugspflichtigen Arbeitslohn gehören sowohl Geldzahlungen als auch Sachbezüge. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung regelmäßig fortlaufend zufließt. Hierzu zählen auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG geschuldeten LSt freistellt (Nettolohnvereinbarung).[1]

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