3.1 Einbehaltung, Anmeldung und Abführung durch den Arbeitgeber

 

Rz. 72

Rechtsfolge des LSt-Abzugs ist, dass der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG die LSt einbehalten, beim BetriebsstättenFA anmelden und an dieses FA abführen muss.[1] Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der LSt wird durch entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht berührt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jedoch durch eine Nettolohnvereinbarung von der nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG geschuldeten LSt freistellen (§ 39b EStG Rz. 38). Der Arbeitgeber[2] kann auch von der Finanzbehörde nicht von der Verpflichtung zur Einbehaltung der LSt befreit werden.[3]

 

Rz. 73

Der Arbeitgeber muss die LSt von den Arbeitslohnzahlungen nach den LSt-Abzugsmerkmalen[4], also unter Berücksichtigung der gebildeten LSt-Klasse und ggf. beantragter Frei- oder Hinzurechnungsbeträge[5] einbehalten. Die Berechnung und Einbehaltung der LSt erfolgt nach den Maßstäben des § 39b Abs. 2, 3 EStG für den jeweils maßgebenden Lohnzahlungszeitraum (Tag, Monat, Jahr; § 39b EStG Rz. 9). Eine Ausnahme hiervon besteht nur beim "permanenten LSt-Jahresausgleich", bei dem die LSt nach der voraussichtlichen Jahres-LSt, also nach den Verhältnissen des gesamten Kalenderjahres, ermittelt wird (§ 39b EStG Rz. 32).

 

Rz. 73a

Die einbehaltene LSt ist nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beim Betriebsstätten-FA anzumelden. Zum gleichen Zeitpunkt ist die LSt nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG an das Betriebsstätten-FA abzuführen.[6] Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird.[7]

 

Rz. 74

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum LSt-Abzug besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ESt zu zahlen hat. Entsteht insgesamt keine ESt, so kann der Arbeitnehmer die Einbehaltung der LSt nur durch Beantragung eines Freibetrags verhindern; im Übrigen ist er auf die Erstattung im Veranlagungsverfahren angewiesen.[8]

3.2 Schuldner der LSt (Abs. 2 S. 1)

 

Rz. 75

Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG Schuldner der LSt. Indem der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht auf Einbehaltung und Abführung der LSt erfüllt, zahlt er gleichzeitig die LSt des Arbeitnehmers auf dessen Rechnung und in dessen Namen. Der Arbeitnehmer bleibt auch im Fall einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der vom Arbeitgeber übernommenen LSt (§ 39b EStG Rz. 38ff.).[1]

 

Rz. 75a

Wird die LSt nach den §§ 40ff. EStG pauschaliert, so ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 S. 2 EStG Steuerschuldner; mit der Zahlung der LSt entrichtet er eine eigene Verbindlichkeit.

3.3 Lohnsteuerabzug bei nicht ausreichendem Barlohn (Abs. 4)

 

Rz. 76

Der LSt-Abzug stößt auf Schwierigkeiten, wenn die einzubehaltende LSt aus dem vom Arbeitgeber geschuldeten Barlohn nicht gedeckt werden kann oder wenn er überhaupt keinen Barlohn zahlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der abzugspflichtige Arbeitslohn ausschließlich aus Sachbezügen besteht oder durch Dritte gezahlt wird (Rz. 56ff.). Um den LSt-Einbehalt in diesen Fällen zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber entsprechende Barmittel aus den anderen Bezügen zurückzuhalten. Daneben verpflichtet § 38 Abs. 4 EStG den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers ist keine arbeitsvertragliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, sondern eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde, deren Erfüllung durch Zwangsmittel nach den §§ 328ff. AO durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 77

Soweit das Zurückbehalten von Barmitteln bei den anderen Bezügen nicht möglich ist und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die für die Abführung der LSt erforderlichen Beträge auch nicht zur Verfügung stellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-FA anzuzeigen. Mit der Anzeige an das Betriebsstätten-FA hat der Arbeitgeber seine lohnsteuerliche Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt erfüllt und unterliegt daher nicht mehr der Haftung nach § 42d EStG.[1]

 

Rz. 78

Erhält der Arbeitnehmer Arbeitslohn von einem Dritten, so ist er nach § 38 Abs. 4 S. 3 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Höhe der jeweiligen Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung durch den Dritten kennt und nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat die Informationen über die Lohnzahlung von Dritten zum Lohnkonto zu nehmen und den angezeigten Betrag als Arbeitslohn nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV in das Lohnkonto einzutragen.

 

Rz. 78a

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