Rz. 83

Der Arbeitgeber erfüllt mit dem LSt-Abzug eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem FA. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht dagegen nur eine zivilrechtliche – arbeitsrechtliche – Rechtsbeziehung. Der Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter am LSt-Abzugsverfahren. Ihm stehen daher keine Rechtsbehelfe gegen den LSt-Abzug zu. Er kann auf die Art und die Höhe des LSt-Abzugs nur durch Beantragung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Einfluss nehmen (§ 42e EStG Rz. 6). Der Arbeitnehmer kann jedoch die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (§ 41a EStG Rz. 34).[1]

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