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Die Einteilung in Lohnsteuerklassen nach § 38b EStG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Die Trennung zwischen unbeschränkter Steuerpflicht und beschränkter Steuerpflicht ist durch Gesetz v. 7.11.2011[1] aufgegeben worden. Das Verfahren über die Einordnung der Arbeitnehmer in Lohnsteuerklassen ist daher für unbeschränkt und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gleich.

[1] BStBl I 2011, 1171.

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