Rz. 25

In Steuerklasse IV werden Ehegatten eingeordnet, die beide unbeschränkt stpfl. sind, nicht dauernd getrennt gelebt haben, beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und die nicht die Steuerklassenkombination III/V beantragt haben. In diesem Fall werden beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingeordnet (Steuerklassenkombination IV/IV). Die Steuerklassen III und IV betreffen insoweit dieselbe Gruppe von Stpfl., schließen sich aber gegenseitig aus (Rz. 18). Zur Anwendung dieser Steuerklasse bei Grenzpendlern vgl. Rz. 22, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Rz. 16.

 

Rz. 26

Die alternative Steuerklassenkombination III/V ist antragsgebunden; den Antrag müssen beide Ehegatten stellen. Die Kombination IV/IV ist daher der Regelfall, der immer eingreift, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam einen Antrag auf die Steuerklassenkombination III/V stellen; vgl. auch § 39e Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 27

Für Verwitwete, die im Jahr des Todes des Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht waren, kommt diese Steuerklasse nicht mehr in Betracht; anzuwenden ist ab Zeitpunkt des Todes des Ehegatten die Steuerklasse III (Rz. 20). Zum Fall der Scheidung vgl. Rz. 21.

 

Rz. 28

Die Lohnsteuertabelle für Steuerklasse IV beruht auf der Grundtabelle; sie ist daher dem Tarif für Ledige nachgebildet. Zu einem annähernd richtigen Ergebnis kommt es in dieser Steuerklasse, wenn die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beider Ehegatten annähernd gleich hoch sind. Ist das nicht der Fall, kommt es regelmäßig zu Überzahlungen, die im Rahmen einer Veranlagung zu erstatten sind. Zu einem zu geringen LSt-Abzug, und damit zu Nachzahlungen, kann es bei Lohnsteuerklassen IV/IV nicht kommen.

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