Rz. 29

In Steuerklasse V wird ein Ehegatte eingeordnet, wenn beide unbeschränkt stpfl. sind, nicht dauernd getrennt gelebt haben, beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und sie gemeinsam die Steuerklassenkombination III/V beantragt haben.

 

Rz. 30

Die Ausübung des Steuerklassenwahlrechts ist vor Beginn des Kj. jederzeit möglich. Im Laufe des Kj. kann nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG einmal ein Steuerklassenwechsel erfolgen, und zwar nach § 39 Abs. 6 S. 6 EStG bis zum 30.11. des laufenden Jahres. Der Steuerklassenwechsel ist bei dem zuständigen FA zu beantragen. Die erstmalige Wahl der Steuerklassenkombination III/V gilt nicht als "Änderung der Steuerklasse", die nur einmal im Jahr möglich ist, sodass das Änderungsrecht der Ehegatten insoweit nicht verbraucht wird; vgl. § 39 EStG Rz. 34.

Für die Prüfung, welche Lohnsteuerklassenkombination günstiger ist, stellt der BMF "Tabellen zur Lohnsteuerklassenwahl" auf, die auf der Website des BMF veröffentlicht werden.

 

Rz. 31

Bei der Steuerklasse V werden tarifliche Freibeträge nicht berücksichtigt, da diese bereits bei dem Ehegatten mit Steuerklasse III angesetzt sind. Die LSt für Steuerklasse V wird auf der Grundlage eines Aufholtarifs ermittelt. Es wird unterstellt, dass das Einkommen, das der Steuerklasse III unterliegt, 60 % des Gesamteinkommens ausmacht. Demgemäß ist die Steuerklasse V auf die Besteuerung eines restlichen Spitzenanteils von 40 % des Gesamteinkommens ausgerichtet und weist demgemäß eine höhere Progressionsstufe aus. Bezogen auf die Besteuerung des Gesamteinkommens führt die Steuerklasse V daher dann zu einem richtigen LSt-Aabzug, wenn die Anteile der Ehegatten am Gesamteinkommen tatsächlich dem Verhältnis von 60/40 entsprechen. Liegt der Anteil des Ehegatten mit Steuerklasse V am Gesamteinkommen höher als 40 %, so wird zu viel LSt einbehalten; beträgt dieser Anteil weniger als 40 %, wird zu wenig LSt einbehalten.

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