Rz. 32

Lohnsteuerklasse VI gilt sowohl für unbeschränkt wie auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer. Sie ist in zwei Fällen anzuwenden. Der erste Fall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in mehr als einem Arbeitsverhältnis steht. Lohnsteuerklasse VI gilt dann für das zweite und die weiteren Arbeitsverhältnisse, während für das erste Arbeitsverhältnis, je nach den Umständen des Falles, die Lohnsteuerklassen I bis V gelten. Außerdem ist Lohnsteuerklasse VI nach § 39c Abs. 1 EStG anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt, sodass der Arbeitgeber die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale nicht abrufen kann, oder wenn das BZSt die Mitteilung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale ablehnt. Wird der Arbeitslohn nach §§ 40ff. EStG pauschal versteuert, greift keine Lohnsteuerklasse ein, auch nicht Lohnsteuerklasse VI.

 

Rz. 33

Die LSt für Steuerklasse VI wird auf der Grundlage eines Aufholtarifs ermittelt. Es werden keine Freibeträge berücksichtigt. Es wird unterstellt, dass 60 % des Gesamteinkommens des Stpfl. aus dem ersten Dienstverhältnis fließen, 40 % daher aus dem zweiten oder den weiteren Dienstverhältnissen. Bei Lohnsteuerklasse VI wird weiter unterstellt, dass diese Einkünfte den Spitzenbetrag bilden, es wird also eine höhere Progressionsstufe berücksichtigt.

 

Rz. 34

Bei Lohnsteuerklasse VI, insbesondere bei mehr als zwei Dienstverhältnissen, ist nicht auszuschließen, dass der LSt-Abzug zu gering ist. Es wird deshalb nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG immer eine Veranlagung durchgeführt, wenn der Stpfl. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. Damit können erforderlichenfalls Steuern nacherhoben werden.

 

Rz. 35

Mangels entsprechender entgegenstehender Vorschriften kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen, welches Dienstverhältnis als das erste anzusehen ist. Er muss dem Arbeitgeber nach § 39e Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Diese Wahl kann nachträglich geändert werden. Dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, die Lohnsteuermerkmale der Steuerklasse III–V oder der Steuerklasse VI abzurufen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge