Rz. 15

Nach § 39 Abs. 1 S. 9 EStG gilt die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 2 AO für die LSt-Abzugsmerkmale nicht. § 153 Abs. 1 AO ist schon begrifflich nicht anwendbar, da bei Bildung und Änderung der LSt-Abzugsmerkmale keine Steuererklärung abgegeben und kein Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet wird. Die Pflicht des Arbeitnehmers, unrichtige LSt-Abzugsmerkmale berichtigen zu lassen, ergibt sich vielmehr aus § 39 Abs. 5 EStG für den Fall der Änderung der Verhältnisse und aus § 39e Abs. 6 S. 5 EStG für unrichtige LSt-Abzugsmerkmale ohne Änderung der Verhältnisse (vgl. im Einzelnen Rz. 28 sowie § 39e EStG Rz. 24).

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