3.1 Zuständigkeit, Abs. 2
Rz. 16
§ 39 Abs. 2 AO enthält die Regeln über die Zuständigkeit für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale. Geregelt wird nur die Zuständigkeit für LSt-Abzugsmerkmale, die durch das FA zu bilden sind. Die Zuständigkeit des BZSt für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale ist in § 39e Abs. 1 S. 1 EStG geregelt. Für die Zuständigkeit des FA wird nach den Arten der unbeschränkten Steuerpflicht und nach beschränkter Steuerpflicht unterschieden.
Rz. 17
Für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale der nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer ist nach Abs. 2 S. 1 grundsätzlich das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers zuständig. Letzteres ist nach § 19 Abs. 1 S. 1, 2 AO das FA des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, bei mehrfachem Wohnsitz das FA des überwiegenden Aufenthalts und bei verheirateten Arbeitnehmern das FA des Familienwohnsitzes. Bezieht der Arbeitnehmer inländischen Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Steuer freizustellen ist, ist das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Mitteilung der Steuerfreistellung als LSt-Abzugsmerkmal zuständig.
Rz. 18
Für Arbeitnehmer, die als Auslandsbedienstete nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt stpfl. sind, ist nach § 39 Abs. 2 S. 2 EStG das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale zuständig. Die Zuständigkeit eines Wohnsitz-FA kann nicht gegeben sein, da diese Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz haben, da sie sonst nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt stpfl. wären.
Rz. 19
Für Fälle der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ist nach § 39 Abs. 2 S. 2 EStG das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale zuständig. Hat der Arbeitnehmer in diesen Fällen mehrere Arbeitgeber und sind jeweils unterschiedliche Betriebsstätten-FÄ vorhanden, sind die LSt-Abzugsmerkmale für alle Arbeitsverhältnisse nach § 39 Abs. 2 S. 3 EStG von demjenigen Betriebsstätten-FA zu bilden, das erstmals LSt-Abzugsmerkmale gebildet hat. Damit soll sichergestellt werden, dass alle LSt-Abzugsmerkmale nur von einem einzigen Betriebsstätten-FA gebildet werden, um zu verhindern, dass durch unrichtige Freibeträge usw. steuerliche Vergünstigungen doppelt gewährt werden.
Rz. 20
Ist der nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte verheiratet und ist auch sein Ehegatte bei einem inländischen Arbeitgeber tätig, ist für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale beider Ehegatten nach § 39 Abs. 2 S. 4 EStG das für den älteren Ehegatten zuständige Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für beide Ehegatten zuständig. Durch diese Regelung wird eine Zuständigkeitskonkurrenz von 2 Betriebsstätten-FÄ verhindert, die zu unrichtigem Steuerklassenausweis, doppelter Berücksichtigung von Freibeträgen und ähnlichen Fehlern führen könnte. Die Regelung gilt nur für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, da in diesen Fällen kein inländischer Familienwohnsitz besteht und daher ein Wohnsitz-FA nicht zuständig sein kann.
Rz. 21
Ist der Arbeitnehmer beschränkt stpfl., ist nach § 39 Abs. 2 S. 2 EStG das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale zuständig.
3.2 Lohnsteuerabzugsmerkmale für Arbeitnehmer ohne Identifikationsnummer, Abs. 3
Rz. 22
Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt stpfl., nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt stpfl. oder beschränkt stpfl., kann es vorkommen, dass ihm keine Identifikationsnummer nach § 139a AO zugeteilt worden ist. Da diese Personen i. d. R. im Inland nicht meldepflichtig sind, kann ihnen eine Identifikationsnummer nicht aufgrund der Mitteilung der Meldebehörden zugeteilt werden. Diese Personen können eine Identifikationsnummer gegenwärtig nur aufgrund eines früheren inländischen Wohnsitzes haben. In Zukunft sollen die FÄ in diesen Fällen in der Lage sein, eine Identifikationsnummer zu erteilen, doch ist die Teilnahme der betroffenen Arbeitnehmer am elektronischen Verfahren einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorbehalten. Bis dahin können die LSt-Abzugsmerkmale nicht automatisch gebildet, nicht beim BZSt gespeichert und nicht vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen werden, da die Identifikationsnummern vom BZSt für die Identifikation des Arbeitnehmers nach § 39e Abs. 2 EStG und vom Arbeitgeber nach § 39e Abs. 4 Nr. 1 EStG für den elektronischen Abruf der LSt-Abzugsmerkmale benötigt werden. In diesen Fällen werden die LSt-Abzugsmerkmale auf Antrag des Arbeitnehmers durch das Betriebsstätten-FA nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in einer schriftlichen Bescheinigung festgestellt. Zur Identifikation hat das Betriebsstätten-FA ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal (eTIN) zu bilden; dies richtet sich nach § 41b Abs. 2 S. 1 und 2 EStG. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, ist für jedes Arbeitsverhältnis eine Bescheinigung auszustellen (zur Zuständigkeit vgl. Rz. 16).
Rz. 23
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nicht im eigenen Namen stellen. Er kann jedoch den Antrag im Namen des ...