Rz. 13

Zu berücksichtigen sind die außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 EStG. Es sind die jeweils nach diesen Vorschriften vorgesehenen Höchstbeträge bzw. der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den außergewöhnlichen Belastungen vgl. Kommentierung zu den genannten Vorschriften.

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