Rz. 48

Einem Alleinerziehenden steht unter bestimmten Voraussetzungen der Entlastungsbetrag i. H. v. 1.308 EUR nach § 24b EStG zu. Ist der Alleinerziehende Arbeitnehmer, kann der Entlastungsbetrag nach Nr. 8 auf der LSt-Karte berücksichtigt werden, wenn dieser Entlastungsbetrag nicht bereits bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 4 EStG eingearbeitet worden ist. Nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG werden Arbeitnehmer, die ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse III oder IV (Zusammenveranlagung) nicht erfüllt sind, in LSt-Klasse II eingeordnet, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der LSt-Klasse II wird der Entlastungsbetrag bereits bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 S. 5 EStG ohne besonderen Antrag berücksichtigt, sodass eine Berücksichtigung dieses Betrags als Freibetrag nicht mehr in Betracht kommt. Die Bildung des Entlastungsbetrags als Lohnsteuerabzugsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG kommt daher nur in Sonderfällen in Betracht, z. B. dann, wenn der Alleinerziehende verwitwet ist, er aber in der LSt-Klasse III oder IV einzuordnen ist. Zu diesen Fällen vgl. § 32a Abs. 6 EStG. In diesem Fall wird er nach § 38b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht in LSt-Klasse II eingeordnet. In der für ihn geltenden LSt-Klasse III oder IV wird der Entlastungsbetrag bei der Ermittlung der LSt nach § 39b Abs. 2 EStG nicht automatisch berücksichtigt, sodass die Bildung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals zu erfolgen hat.

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