3.1 Schema der Steuereinbehaltung

 

Rz. 4

Die Steuereinbehaltung geht nach folgendem Schema vor sich:

 

Rz. 5

Ab 2001 wird die LSt regelmäßig nicht mehr aufgrund von LSt-Tabellen berechnet; diese werden aufgrund der Streichung der entsprechenden Regelung des § 38c EStG nicht mehr aufgestellt. Stattdessen hat der Arbeitgeber, wie es bisher zumindest bei größeren Unternehmen ohnehin üblich war, die LSt nach dem in § 39b Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Verfahren selbst zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum gezahlte Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochgerechnet, hieraus durch Abzug von Pausch- und Freibeträgen der zu versteuernde Jahresbetrag und durch Anwendung der der LSt-Klasse entsprechenden ESt-Tabelle die Jahres-LSt ermittelt. Aus der Jahres-LSt wird dann durch Rückrechnung die LSt für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ermittelt. Das Verfahren erfordert also zuerst eine Hochrechnung von dem Lohn des Lohnzahlungszeitraums auf den Jahresarbeitslohn und dann von der Jahres-LSt eine Rückrechnung auf die LSt des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums.

3.2 Laufender Arbeitslohn als Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug

 

Rz. 6

Ausgangspunkt für die Berechnung der LSt ist nach Abs. 2 S. 1 der laufende Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig während eines Kalenderjahres zufließt. Regelmäßig in verschiedenen Kalenderjahren zufließende Beträge sind sonstige Bezüge, nicht laufender Arbeitslohn[1]. Laufender Arbeitslohn, im Gegensatz zu sonstigen Bezügen (Rz. 53ff.), ist z. B. gegeben beim Monatsgehalt, bei Wochen- und Tageslohn, bei Mehrarbeitsvergütungen, Zuschlägen und Zulagen, bei geldwerten Vorteilen aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung und bei Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag einer Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die im Kj. der Zahlung enden, sowie Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt[2].

 

Rz. 7

Der Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen kommt neben dem Verfahren der Errechnung der LSt auch für den Zeitpunkt des Zuflusses Bedeutung zu (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 8

Die Besteuerung von Nachzahlungen und Vorauszahlungen, die zum laufenden Arbeitslohn gehören, ist nach R 39b.5 Abs. 4 LStR 2011 wie folgt vorzunehmen: Die Nachzahlung ist auf die Monate zu verteilen, zu denen sie gehört. Die Steuer ist auf den Zuflussmonat und den auf diesen Monat entfallenden Teil der Nachzahlung zu berechnen und diese Steuer dann mit der Zahl der Monate zu vervielfachen, auf die die Nachzahlung verteilt ist. Wegen der Behandlung von Abschlagszahlungen vgl. Rz. 76ff.

[1] Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39b Rz. C 7.
[2] BFH v. 8.2.1974, VI R 335/69, BStBl II 1975, 619; R 39b.2 Abs. 1 LStR 2011; soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich bei Nachzahlungen und Vorauszahlungen um einen sonstigen Bezug; R 39b.2 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 LStR 2011.

3.3 Lohnzahlungszeitraum

 

Rz. 9

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird[1]. Maßgebend ist derjenige Zeitraum, für den tatsächlich der Lohn gezahlt worden ist, nicht ein üblicher oder regelmäßiger Lohnzahlungszeitraum. Ist daher das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Monats aufgenommen worden, kann für den ersten Lohnzahlungszeitraum (Monat der Aufnahme der Arbeit) die LSt nicht auf der Grundlage eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ermittelt werden, da tatsächlich der Lohn nicht für einen Monat gezahlt worden ist ("verkürzter Lohnzahlungszeitraum"). Die LSt ist auf der Grundlage eines wöchentlichen oder täglichen Lohnzahlungszeitraums zu ermitteln[2]. Entsprechend liegt ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Monats endet, oder wenn der Arbeitnehmer im Lauf eines Kalendermonats unbeschränkt steuerpflichtig wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht endet.

 

Rz. 10

In den Lohnzahlungszeitraum sind, solange das Arbeitsverhältnis besteht, auch die Arbeitstage einzubeziehen, für die kein Arbeitslohn gezahlt wird[3].

 

Rz. 11

Kann ein Lohnzahlungszeitraum nicht festgestellt werden, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen (§ 39b Abs. 5 S. 4 EStG).

3.4 Ermittlung der LSt für den Lohnzahlungszeitraum

3.4.1 Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags

 

Rz. 12

Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug ist der laufende Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, der jedoch zur Berücksichtigung der Abzüge, Freibeträge und des Hinzurechnungsbetrags und der Anwendung der Jahrestabelle auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen ist. Diese Hochrechnung erfolgt durch Multiplikation mit 12 bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum,

  • mit 360/7 bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
  • mit 360 bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum.

Der so ermittelte Jahresarbeitslohn i...

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