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Frotscher/Geurts, EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer / 3.4.2 Vorsorgepauschale

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 20

Die Höhe der Vorsorgepauschale ergibt sich aus der Summe der in § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG aufgeführten Teilbeträge für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Die Höhe der Vorsorgepauschale ist bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nicht abhängig von der LSt-Klasse. Die Einbeziehung der Steuerklassen V und VI beruht darauf, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei allen Arbeitsverhältnissen und auch bei mehrfachen Arbeitsverhältnissen anfallen[1]. Lediglich bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern hängt der Ansatz der Vorsorgepauschale von der LSt-Klasse ab (Rz. 25). In diesen Fällen wird in der LSt-Klasse VI insoweit keine Vorsorgepauschale berücksichtigt.

 

Rz. 21

Eine Vorsorgepauschale für Aufwendungen in der Rentenversicherung erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 1–4 SGB VI pflichtversichert sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Es sind dies Arbeitnehmer, die aufgrund gesetzlicher Regelung in einer berufsständischen Versicherungseinrichtung versichert und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Keine Vorsorgepauschale wegen Aufwendungen zur Rentenversicherung erhalten die nach § 5 SGB VI versicherungsfreien Personen. Dies sind im Wesentlichen Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und gleichgestellte Personen. Für 2010 ist der ermittelte Betrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung jedoch nur mit 40 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt bis 2024 in jedem Jahr um 4 Prozentpunkte. Vgl. § 39b Abs. 4 EStG sowie Rz. 70.

 

Rz. 22

Die Vorsorgepauschale für Aufwendungen zur Rentenversicherung wird in gleicher Höhe bei den Steuerklassen I–VI angesetzt. Sie beträgt 50 % des Bei...

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