Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 18
Durch Gesetz v. 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 ist Abs. 3 (früher Abs. 5) für den Fall eingefügt worden, dass ein inländischer Dritter tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf einen sonstigen Bezug zu erfüllen hat. Ist dieser Anspruch des Arbeitnehmers auf Geldzahlung gerichtet, gilt der Dritte nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG als Arbeitgeber (§ 38 EStG Rz. 62ff.) und hat daher LSt auf die Zahlung einzubehalten. Handelt es sich dabei um einen Anspruch auf einen sonstigen Bezug, kann er zur Erleichterung der LSt-Abwicklung unter bestimmten Voraussetzungen die LSt auf den sonstigen Bezug mit einem Pauschsteuersatz von 20 %. errechnen. Diese Regelung gilt nur, wenn es sich bei der Erfüllung der tarifvertraglichen Ansprüche durch den Dritten um Zahlung eines sonstigen Bezugs in der Form der Geldzahlung handelt. Für die Fälle des § 38 Abs. 3a S. 2 EStG, in denen der Dritte mit Zustimmung des FA die Pflichten des Arbeitgebers in eigenem Namen erfüllt, gilt dies nicht. In diesem Fall hat der Dritte die LSt für den sonstigen Bezug nach den allgemeinen Regeln (§ 39b EStG Rz. 51ff.) zu ermitteln.
Rz. 19
Für die Errechnung der LSt und ihre Einbehaltung und Abführung gilt, wenn es sich bei der Lohnzahlung des Dritten um einen sonstigen Bezug handelt (was regelmäßig der Fall sein wird), die besondere Regelung des Abs. 3. Die Pauschalregelung des Abs. 3 kann nur auf die Leistung sonstiger Bezüge in Form von Geldzahlungen angewandt werden. Zum Begriff des sonstigen Bezugs vgl. § 39b EStG Rz. 52.
Rz. 20
Nach § 39c Abs. 3 EStG kann der Dritte im Fall eines sonstigen Bezugs die LSt, unabhängig von den festgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmalen, mit 20 % ermitteln. Dies gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der maßgebliche Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 (§ 39b EStG Rz. 55) zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 EUR nicht übersteigt, Für den maßgebenden Arbeitslohn sind nur Lohnzahlungen des Dritten nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zu berücksichtigen, da er Lohnzahlungen durch andere Personen nicht kennen wird. Allerdings sind hierbei sowohl laufende Lohnzahlungen des Dritten als auch sonstige Bezüge einzuberechnen. Von der Pauschalierungsmöglichkeit kann der Dritte daher nur dann keinen Gebrauch machen, wenn die von ihm an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen 10.000 EUR übersteigen. Der Dritte, der die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat, kann also anhand der von ihm selbst ausgezahlten Vergütungen feststellen, ob die Steuer auf die sonstigen Bezüge mit dem Pauschbetrag besteuert werden können oder nicht.
Rz. 21
Der Dritte kann die Pauschbesteuerung durchführen, muss es aber nicht. Er kann die LSt auf den sonstigen Bezug auch nach § 39b Abs. 3 EStG ermitteln. Es handelt sich jedoch nicht um eine Pauschsteuer i. S. d. §§ 40ff. EStG, sodass der Arbeitgeber nicht Schuldner der Pauschsteuer nach Abs. 3 wird. Steuerschuldner bleibt vielmehr der Arbeitnehmer.
Rz. 22
Folge der Ermittlung der LSt auf den sonstigen Bezug mit dem Pauschsteuersatz ist, dass für den Arbeitnehmer zwingend eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG durchzuführen ist. Die pauschal versteuerten Bezüge werden in dieser Veranlagung erfasst und die pauschale LSt angerechnet (R 39c Abs. 5 LStR 2011).