Rz. 6

Die Anwendung des Verfahrens der Bildung und des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) hängt von der Entwicklung und den erfolgreichen Tests der erforderlichen Programme sowie der zeitgerechten Übermittlung und Speicherung der erforderlichen Daten zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ab. Da der Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht vorhergesehen werden kann, bestimmt § 52 Abs. 50g EStG, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des ELStAM-Verfahrens durch ein Schreiben der Finanzverwaltung mitgeteilt wird. Dies soll durch ein Schreiben des BMF geschehen, das zum Stand Oktober 2012 nur im Entwurf vorliegt. Als erstmaliger Anwendungszeitpunkt des Verfahrens soll der 1.1.2013 bestimmt werden. Der Übergang zu dem neuen Verfahren soll in einer Neufassung des § 52b EStG geregelt werden, die in dem Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen werden soll, die aber bei Redaktionsschluss noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingeführt worden ist.

 

Rz. 7

Eine LSt-Karte als Grundlage des Lohnsteuerabzugs war letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt worden. Daher war eine Übergangsregelung für die Jahre 2011 und 2012 erforderlich, die durch Gesetz v. 8.12.2010[1] in § 52b EStG geschaffen worden ist. Nach § 52b Abs. 1 EStG war die LSt-Karte 2010 auch für die Jahre 2011 und 2012 dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Arbeitnehmer war verpflichtet, die Eintragungen auf der LSt-Karte ändern zu lassen, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse, bezogen auf den Beginn jeden Kalenderjahres, so geändert hatten, dass die Eintragungen zugunsten des Arbeitnehmers unrichtig geworden waren. Zuständig für die Änderung war das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers. Das FA konnte die Eintragungen auch von Amts wegen ändern. Zu diesem Zweck hatte der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem FA auf Anforderung vorzulegen.

[1] BStBl I 2010, 1394.

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