Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 17
§ 39e Abs. 4, 5 EStG regeln die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die erfüllt werden müssen, um das Verfahren des elektronischen Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale durchführen zu können.
Rz. 18
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis bestimmte Daten bekannt geben, um diesen den elektronischen Abruf zu ermöglichen. Es sind dies seine Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, da diese Daten bei dem BZSt zur Identifizierung des Arbeitnehmers und der ihm zuzuordnenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dienen. Er hat ihm außerdem mitzuteilen, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, da für jedes Dienstverhältnis eigene Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und durch diese Angabe sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das "richtige" Dienstverhältnis abruft. Schließlich muss der Arbeitnehmer mitteilen, ob und in welcher Höhe er die Übertragung des Grundfreibetrags vom ersten Dienstverhältnis auf ein weiteres Dienstverhältnis wünscht. Dadurch, dass er diese Angaben bei dem Arbeitgeber machen kann, erübrigt sich ein entsprechender Antrag bei dem FA nach § 39a EStG. Das BZSt prüft, ob und inwieweit eine Übertragung des Grundfreibetrags erfolgen kann, und stellt den so ermittelten Betrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal fest. Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist nicht die Angabe des Arbeitnehmers nach Abs. 4 S. 1 Nr. 3 von Bedeutung, sondern das aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers gebildete und dann vom Arbeitgeber abgerufene Lohnsteuerabzugsmerkmal.
Rz. 19
Der Arbeitgeber hat nach § 39e Abs. 4 S. 2 EStG zu Beginn des Dienstverhältnisses und nach § 39e Abs. 5 S. 3 EStG danach monatlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers einzustellen. Da sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale im Laufe des Kalenderjahres wenig ändern, richtet das BZSt einen Änderungsdienst ein, wodurch der Arbeitgeber elektronisch benachrichtigt wird, wenn sich Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers ändern. Dadurch wird der monatliche Abruf überflüssig. Zum Zweck des Abrufs hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschaftsidentifikations-Nummer sowie zur Identifikation des Arbeitnehmers dessen Identifikationsnummer und Geburtsdatum anzugeben. Ein Unternehmen kann nur Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen, wenn es bei der Finanzverwaltung als Arbeitgeber erfasst ist und Lohnsteueranmeldungen abgibt und elektronische Lohnsteuerbescheinigungen ausstellt. Außerdem hat der Arbeitgeber bei dem Abruf anzugeben, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer um das erste oder ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nach vom BZSt bereit gestellten Regeln auf Plausibilität überprüfen. Endet das Arbeitsverhältnis, hat der Arbeitgeber dies dem BZSt unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, durch Datenfernübertragung mitzuteilen.
Rz. 20
§ 39e Abs. 4 S. 6 EStG regelt das Verfahren, wenn der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Lohnsteuerabzug beauftragt hat. In diesem Fall muss sich der Dritte bei dem Datenabruf authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer angeben.
Rz. 21
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind nach § 39e Abs. 4 S. 7 EStG gegen Missbrauch durch den Dritten, der für den Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornimmt, geschützt, indem auf § 39 Abs. 8, 9 EStG Bezug genommen wird. Für den Arbeitgeber gilt § 39 Abs. 8, 9 EStG unmittelbar. Der Dritte darf die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für den Lohn- und Kirchensteuerabzug verwenden. Die wird durch die Bußgeldvorschrift des § 39 Abs. 9 EStG sanktioniert (§ 39 EStG Rz. 40f).
Rz. 22
Nach § 39e Abs. 6 S. 1 EStG muss der Arbeitgeber die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden, bis er auf den monatlichen Abruf neue Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. eine Änderungsmitteilung erhält oder bis er dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses mitteilt. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten daher nicht nur für ein Kj., sondern grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Andererseits korrespondiert mit dieser langen Geltungsdauer der Merkmale die Pflicht des Arbeitgebers, die Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich abzurufen, um einen unrichtigen Lohnsteuerabzug zu vermeiden. Vorgesehen ist, einen Mitteilungsservice einzurichten, durch den der Arbeitgeber benachrichtigt wird, wenn die Lohnsteuerabzugsmerkmale geändert worden sind. Ein Abruf ist dann nur erforderlich, wenn dem Arbeitgeber eine solche Mitteilung zugegangen ist. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die abgerufenen und beim Lohnsteuerabzug verwendeten Lohnsteuerabzugsmerkmale auf der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Dies hat verfahrensrechtlich eine erhebliche Bedeutung, weil damit die gesondert festgestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale als gegenüber dem Arbeitnehmer ergangene Verwaltungsakte diesem nach Abs. 6 als bekannt gegeben gelten (Rz. 23).