Rz. 7

Der Wechsel der Steuerklassen ist bei Ehegatten nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG nur einmal im Jahr möglich und kann nur bis zum 30.11. des laufenden Jahrs beantragt werden. Das Wahlrecht in § 39 Abs. 6 EStG gilt für das Faktorverfahren nach § 39f Abs. 3 S. 1 EStG sinngemäß. Das Faktorverfahren kann also noch bis zum 30.11. des laufenden Jahrs beantragt werden.

 

Rz. 8

Die Steuerklasse IV zuzüglich Faktor wird mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Die Bildung eines Faktors als Lohnsteuerabzugsmerkmal gilt als Steuerklassenwechsel[1]. Die einmalige Möglichkeit zum Steuerklassenwechsel im laufenden Jahr ist damit verbraucht.

 

Rz. 9

Allerdings soll eine Änderung des Faktors im Lauf des Jahrs, etwa wegen geänderter Freibeträge, zulässig sein[2]. In diesem Zusammenhang ist an die Ausnahmeregelung in R 39.2 Abs. 5 S. 5 LStR 2011 zu denken, wonach in bestimmten Fällen ein mehrfacher Wechsel der Steuerklassenkombination zulässig ist; dies betrifft z. B. den Tod oder das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Arbeitsleben. M. E. sollten diese Grundsätze auch auf § 39f EStG anzuwenden sein (Rz. 13).

[2] Becht, in H/H/R, EStG/KStG, § 39f EStG Rz. 11.

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