2.1 Persönlich
Rz. 22
§ 3b EStG gilt nur für natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt und beschr. stpfl. sind.[1]
Rz. 23
Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge sind regelmäßig gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als vGA zu beurteilen.[2] Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durch Darlegung überzeugender betrieblicher Gründe entkräftet werden, wenn z. B. die gesonderte Vergütung nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen ("betriebsinterner Fremdvergleich") gewährt wird.[3]
2.2 Sachlich
Rz. 24
§ 3b EStG gilt nur für besondere Zuschläge (Rz. 25ff.) im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG, ist also auf Arbeitnehmer beschränkt.[1] Dabei ist die Vorschrift auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn pauschal nach § 40a EStG versteuert wird.[2]
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