2.1 Persönlich

 

Rz. 22

§ 3b EStG gilt nur für natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie unbeschränkt und beschr. stpfl. sind.[1]

 

Rz. 23

Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Zuschläge sind regelmäßig gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als vGA zu beurteilen.[2] Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durch Darlegung überzeugender betrieblicher Gründe entkräftet werden, wenn z. B. die gesonderte Vergütung nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen ("betriebsinterner Fremdvergleich") gewährt wird.[3]

2.2 Sachlich

 

Rz. 24

§ 3b EStG gilt nur für besondere Zuschläge (Rz. 25ff.) im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG, ist also auf Arbeitnehmer beschränkt.[1] Dabei ist die Vorschrift auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn pauschal nach § 40a EStG versteuert wird.[2]

[1] Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der damit einhergehenden Ungleichbehandlung Bergkemper, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 5.

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