4.1 Allgemeines
Rz. 40
Die Steuerfreiheit der Zuschläge ist der Höhe nach auf bestimmte Prozentsätze des Grundlohns (Rz. 42ff.) beschränkt. Ein darüber hinausgehender Zuschlag ist demnach anteilig stpfl. ("soweit"). Tatsächliche Bemessungsgrundlage der Zuschläge ist aber der in einem Stundenlohn umzurechnende Grundlohn (Rz. 45f.). Werbungskosten, die mit steuerfreien Zuschlägen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar. An die Feststellung des Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zum Umfang der Steuerbefreiung ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers verfahrensrechtlich nicht gebunden. Sind verschiedene Höchstgrenzen für einen Tag einschlägig, kann die maximale Höchstgrenze zur Anwendung kommen (R 3b Abs. 4 S. 1 LStR 2023), auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird. Der Nachtarbeitszuschlag kann zu den anderen Zuschlägen addiert werden.
Rz. 41
Treffen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge mit Mehrarbeitszuschlägen zusammen, gelten besondere Bedingungen.
4.2 Grundlohn
4.2.1 Allgemeines
Rz. 42
Der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit (Rz. 44) für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zusteht, wird als Grundlohn definiert (§ 3b Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG).
Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ("zusteht") ohne Belang. Dazu gehören auch Lohnvoraus- und -nachzahlungen sowie Ansprüche auf Sachbezüge, Aufwendungszuschüsse und vermögenswirksame Leistungen, wenn sie laufender Arbeitslohn sind. Der Grundlohnanspruch für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum richtet sich nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, nicht nach dem Zufluss. Er setzt sich aus dem Basisgrundlohn und den Grundlohnzusätzen zusammen. Der Grundlohn muss für jeden Arbeitnehmer gesondert ermittelt werden. Er darf nicht pauschal aus dem Jahresarbeitslohn eines Arbeitnehmers oder aus der Gesamtzahl der Arbeitnehmer errechnet werden.
Rz. 43
Nicht zum Grundlohn gehören Vergütungen für Mehr- und Überarbeit, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, einmalige Bezüge wie Gratifikationen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen sowie steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge.
Rz. 44
Regelmäßige Arbeitszeit ist die für das jeweilige Dienstverhältnis vereinbarte Normalarbeitszeit.
4.2.2 Umrechnung in Stundenlohn
Rz. 45
Bemessungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge ist der in einen Stundenlohn umgerechnete Grundlohn (§ 3b Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG). Als Stundenlohn dürfen maximal 50 EUR angesetzt werden. Diese Höchstgrenze entspricht einem Monatslohn von 8.000 EUR und einem Jahresarbeitslohn von 100.000 EUR, wodurch die Steuerfreiheit für sehr hohe Einkünfte beschränkt werden soll. Um den Stundenlohn zu ermitteln, ist der Grundlohn für die regelmäßige Arbeitszeit durch die Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zu teilen. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35-Fachen der wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. Ist keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart, ist der Grundlohn nach den im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu ermitteln. Bei Stücklohnempfängern kann die Umrechnung des Stücklohns auf den Stundenlohn unterbleiben.
Rz. 46
Bei einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ist der Grundlohn so zu berechnen, als habe eine Vollzeitbeschäftigung bestanden. Der niedrigere Grundlohn für die Vollzeitbeschäftigung ist also nicht maßgeblich. Im Fall einer Rufbereitschaft soll der Grundlohn nach dem Entgelt bemessen werden, das für die Zeit der Rufbereitschaft gezahlt wird. Weitere Beispiele für die Umrechnung von Grundlohn in Stundenlohn finden sich in H 3b LStH 2020.
4.3 Höhe der Steuerbefreiung
Rz. 47