Rz. 22a
Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG kann der Arbeitgeber die Pauschalierung auch für Mahlzeiten vornehmen, die er oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt, sofern die Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind.
Rz. 22b
§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG regelt in Ergänzung zu § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG die Pauschalierung für die Gestellung von Mahlzeiten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Der Arbeitnehmer darf also seiner beruflichen Tätigkeit weder in seiner Wohnung noch an der ersten Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG nachgehen; insoweit kommt für die Abgabe von Mahlzeiten lediglich eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Eine Pauschalierung der Abgabe von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG scheidet ebenfalls aus; dies gilt auch dann, wenn diese Mahlzeiten gem. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG wegen des Ablaufs der Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a S. 6 und 12 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind (Rz. 22d).
Rz. 22c
Die Mahlzeiten müssen dem Arbeitnehmer anlässlich seiner Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zu § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist hierzu aufgrund der regelmäßig zeitlichen Beschränkung der Auswärtstätigkeit keine arbeitstägliche Gestellung der Mahlzeiten erforderlich. Eine Abgabe von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn die Mahlzeiten in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, z. B. einer Kantine in einem auswärtigen Schulungszentrum, zur Verfügung gestellt werden.
Die Gestellung einer Mahlzeit durch einen Dritten ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er den Dritten hiermit beauftragt und den Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Dies ist insbes. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungskosten dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und die Rechnung auf ihn ausgestellt ist. Bloße Barzuschüsse an den Arbeitnehmer für die auswärtige Verpflegung reichen dagegen nicht aus. Dritter kann in gleicher Weise wie das andere Unternehmen i. S. d. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sowohl ein konzernangehöriges Unternehmen als auch ein fremdes Unternehmen sein (Rz. 20).
Rz. 22d
Die Pauschalierung setzt voraus, dass die Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und der dem Arbeitnehmer gewährte geldwerte Vorteil der Besteuerung mit dem Sachbezugswert gem. § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG unterliegt. Der Ansatz des Sachbezugswerts ist nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG nur für übliche Mahlzeiten zulässig, deren Preis 60 EUR nicht übersteigt. Damit ist die Pauschalierung für sog. Belohnungsessen, die typisierend ab einem Preis von mehr als 60 EUR angenommen werden, ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mahlzeiten, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden, da insoweit kein stpfl. Arbeitslohn vorliegt; hierzu gehören z. B. sog. Arbeitsessen oder die Teilnahme des Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.
Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert unterbleibt nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG, wenn beim Arbeitnehmer für ihn aufgrund der Auswärtstätigkeit entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 4a S. 1 bis 7 EStG in Betracht käme. Eine Pauschalierung für die Gestellung von Mahlzeiten findet daher nur dann statt, wenn die Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden bei einer eintägigen Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG) nicht eingehalten oder vom Arbeitgeber nicht überwacht und aufgezeichnet wird oder wenn bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a S. 6 EStG abgelaufen ist.
Rz. 22e
Bemessungsgrundlage ist der Sachbezugswert der Mahlzeit; bei verbilligter Abgabe der Mahlzeit ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der Zahlung des Arbeitnehmers anzusetzen (Rz. 22).
Der Pauschsteuersatz beträgt einheitlich 25 %.