6.1 Allgemeines
Rz. 54
Der Arbeitgeber übt das Wahlrecht zur Pauschalierung in der LSt-Anmeldung aus; diese beinhaltet zugleich die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers (§ 40 EStG Rz. 53). Die LSt-Anmeldung führt gem. § 168 S. 1 AO zu einer Festsetzung der pauschalen LSt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Pauschalierung kann auch nach Vornahme des individuellen LSt-Abzugs nachgeholt werden, solange die Festsetzung der individuellen LSt noch geändert werden kann; eine solche Änderung ist gem. § 41c Abs. 3 S. 1 EStG nach Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung ausgeschlossen. Der nachträgliche Übergang von der Pauschalierung zum individuellen LSt-Abzug ist dagegen unabhängig von der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung möglich (§ 40 EStG Rz. 54), solange die Festsetzung der individuellen LSt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Ein Pauschalierungsbescheid des FA nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die pauschale LSt falsch berechnet hat (Rz. 53). Da der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen LSt ist, muss in diesem Fall eindeutig klargestellt sein, dass es sich nicht um einen Haftungsbescheid handelt (zu Einzelheiten vgl. § 40 EStG Rz. 58f.).
Rz. 55
Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 S. 4 LStDV bei der Pauschalierung nach § 40a EStG im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 EStG) Aufzeichnungen führen, aus denen sich Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und bei Aushilfskräften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 40a Abs. 3 EStG auch die Art der Beschäftigung ergeben. Bei diesen Aufzeichnungspflichten handelt es sich nicht um materielle Voraussetzungen der Pauschalierung. Die für die Pauschalierung erforderlichen Nachweise können daher auch auf andere Weise erbracht werden; die Feststellungslast trifft hierbei den Arbeitgeber.
Die Aufzeichnungen bzw. anderen Nachweise müssen die Nachprüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen der Pauschalierung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss hierzu die Zahl der vom einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden in den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen festhalten; pauschale Angaben zu geleisteten Arbeitsstunden reichen nicht aus.
Rz. 56
Rechtsbehelfe gegen die mit der LSt-Anmeldung verbundene Festsetzung oder den Pauschalierungsbescheid können nur vom Arbeitgeber eingelegt werden. Der Arbeitnehmer ist am Pauschalierungsverfahren nicht beteiligt; ein Einspruch des Arbeitnehmers gegen die LSt-Anmeldung des Arbeitgebers ist daher unzulässig (§ 40 EStG Rz. 61f.).
6.2 Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Abs. 6)
Rz. 57
Aus § 40a Abs. 6 EStG ergeben sich besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Diese Besonderheiten gelten nicht für die Pauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2a EStG.
§ 40a Abs. 6 EStG begründet eine besondere Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Rz. 58). Daneben verweist die Regelung für das Erhebungsverfahren auf die Rechtsgrundlagen zur Entrichtung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (Rz. 59ff.). Schließlich enthält die Vorschrift Regelungen für die Aufteilung der einheitlichen Pauschsteuer auf die einzelnen Steuergläubiger (Rz. 60).
Rz. 58
Zuständig für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist nach § 40a Abs. 6 S. 1 EStG die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft). Die originäre Zuständigkeit zum Einzug der einheitlichen Pauschsteuer liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 FVG beim BZSt, das sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Knappschaft im Wege der Organleihe bedient. Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer gilt die Knappschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 S. 4 FVG als Bundesfinanzbehörde.
Rz. 59
Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer sind nach § 40a Abs. 6 S. 2 EStG die Regelungen der §§ 38ff. EStG über den LSt-Abzug entsprechend anzuwenden. Dies betrifft indessen nur die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in § 41 EStG und zur Haftung in § 42d EStG, nicht jedoch die übrigen Verfahrensvorschriften. Denn nach § 40a Abs. 6 S. 3 EStG gelten für die Anmeldung und die Abführung (Rz. 59a) sowie die Vollstreckung (Rz. 59c) der einheitlichen Pauschsteuer sowie für die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer ...