2.1 Pauschalierung von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers

 

Rz. 7

§ 40b EStG sieht eine Pauschalierung von Zukunftssicherungsleistungen vor, die der inländische (§38 Abs. 1 EStG)Arbeitgeber erbringt. Als begünstigte Zukunftssicherungsleistungen kommen in Betracht:

  • Beiträge für eine Direktversicherung (bei Versorgungszusagen bis 31.12.2004; Rz. 32);
  • Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (Rz. 20; bei Versorgungszusagen bis 31.12.2004 auch bei Finanzierung im Wege der Kapitaldeckung, Rz. 20a);
  • Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung (Rz. 40);
  • Sonderzahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Rz. 44).

Bei Konzernbeziehungen sind auch Zukunftssicherungsleistungen eines anderen Konzernunternehmens, das nicht Arbeitgeber ist, pauschalierungsfähig, wenn die Leistungen durch das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer veranlasst sind und der Arbeitgeber die Beitragslast trägt.[1]

 

Rz. 8

Die pauschale LSt nach § 40b EStG kann nur auf Zuwendungen und Beiträge erhoben werden, die der Arbeitgeber aufgrund eigener rechtlicher Verpflichtung an das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse leistet.[2] Bei einer (auch nur zusätzlichen) Leistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Pauschalierung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber muss daher bei Direktversicherungen den Versicherungsvertrag in eigenem Namen abschließen; eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung ist nur dann begünstigt, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen wird.[3] Bei Pensionskassen kann der Arbeitnehmer zwar selbst Versicherungsnehmer sein. In diesem Fall muss die Zuwendung aber aufgrund einer gegenüber der Pensionskasse bestehenden ausschließlich eigenen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers geleistet werden.[4]

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber hat in den Fällen des § 40b Abs. 1, 3 EStG ein Wahlrecht, ob er für die Zukunftssicherungsleistungen pauschale LSt erhebt oder den individuellen LSt-Abzug vornimmt; eine Pauschalierungserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem FA ist ausgeschlossen.[5] Aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aber regelmäßig, dass der Arbeitgeber die Pauschalierung auf Verlangen des Arbeitnehmers durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen, z. B. im Rahmen einer Barlohnumwandlung, erstattet und im Innenverhältnis die pauschale LSt übernimmt.

Im Gegensatz zu den übrigen Pauschalierungsvorschriften der §§ 40-40b EStG sieht § 40b Abs. 4 EStG eine Pauschalierungspflicht des Arbeitgebers für bestimmte Sonderzahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen vor (Rz. 44).

2.2 Umfang der Pauschalierung

 

Rz. 10

Bei den vom Arbeitgeber erbrachten Zukunftssicherungsleistungen muss es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers handeln.[1] Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch die Leistungen des Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse erlangt.[2] An stpfl. Arbeitslohn fehlt es bei einer Verwendung frei gewordener Deckungsmittel aus einer Gruppenlebensversicherung durch den Arbeitgeber zur Erbringung dieser Leistungen, wenn der Arbeitgeber (z. B. durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat) verpflichtet ist, diese Mittel ausschließlich zur Verbesserung der Leistungen für die begünstigten Arbeitnehmer zu verwenden. Denn die frei gewordenen Deckungsmittel stehen in diesem Fall den Arbeitnehmern zu, sodass ihre Verwendung für die Zukunftssicherungsleistungen bei den Arbeitnehmern nicht (erneut) zu Arbeitslohn führt, sondern eine bloße Lohnverwendung darstellt.[3]

Stpfl. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers durch Eigenbeiträge der Arbeitnehmer finanziert werden. In diesem Fall stammen die Leistungen des Arbeitgebers ebenfalls aus verwendetem Arbeitslohn, der bereits der individuellen LSt unterworfen wurde; der Arbeitgeber hat im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer die Verpflichtung, die Beiträge für die Versorgung einzubehalten und an den Versicherer abzuführen.[4]

 

Rz. 11

Die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers können auch dann pauschaliert werden, wenn sie nicht zusätzlich zum geschuldeten Lohn erbracht werden; die Pauschalierung nach § 40b EStG kommt damit auch für solche Leistungen in Betracht, die durch Umwandlung (Kürzung) von Barlohn finanziert werden.[5] Bei der Barlohnumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung bestimmter Teile seines Arbeitslohns mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber diese Beträge für Leistungen an eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse verwendet, bei der der Arbeitnehmer bezugsberechtigt ist. Für die Barlohnumwandlung können bereits geschuldete L...

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