Rz. 1

§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG begründet die Pflicht des Arbeitgebers, die LSt für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Der Arbeitgeber hat dazu grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen und aufzubewahren. § 41 EStG regelt hierzu den Ort und den Umfang der lohnsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die der Kontrolle durch die FÄ im Rahmen einer LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG) dienen. Die in Zusammenhang mit dem Lohnkonto erforderlichen Angaben enthalten die §§ 4 und 5 LStDV. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung in § 41 Abs. 1 S. 7 EStG, Einzelangaben und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung durch Rechtsverordnung zu regeln, in § 4 LStDV Gebrauch gemacht.[1]

 

Rz. 2

Das Lohnkonto soll die ordnungsgemäße Durchführung des LSt-Abzugs sicherstellen und die Durchführung der LSt-Zerlegung ermöglichen. Es bildet die Grundlage für die Ausstellung der elektronischen LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG).

[1] Hilbert, NWB 2015, 3377; Lucas, NWB 2015, 2696.

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