Rz. 2a
§ 41 EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] eingeführt und dabei bisher in der LStDV enthaltene Vorschriften übernommen. Die Vorschrift wurde in den Folgejahren folgendermaßen geändert:
- Durch G. v. 19.12.1974[2] wurden Verweisungen angepasst.
- Durch G. v. 22.12.1982[3] wurde in Abs. 1 die Regelung auf Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld ausgedehnt.
- Durch G. v. 20.12.1982[4] wurde in Abs. 1 der Großbuchstabe B (besondere LSt-Tabelle) eingeführt.
- Durch G. v. 19.12.1985[5] wurde in Abs. 2 eine Definition der Betriebsstätte eingefügt.
- Durch G. v. 25.7.1988[6] wurde in Abs. 1 die Regelung für Lohnersatzleistungen neu gefasst und der Großbuchstabe U eingeführt.
- Durch G. v. 20.12.1988[7] wurde die Regelung des Abs. 1 auf Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz ausgedehnt.
- Durch G. v. 22.12.1998[8] wurde in Abs. 1 der S. 5 mit der Regelung des Großbuchstabens U neu gefasst.
- Durch G. v. 25.2.1992[9] wurde Abs. 1 auf den Zuschuss nach der Mutterschutzverordnung ausgedehnt.
- Durch G. v. 15.12.1995[10] wurde die Regelung des Abs. 1 auf das Winterausfallgeld ausgedehnt.
- Durch G. v. 6.8.1998[11] wurde Abs. 1 auf Zuschläge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ausgedehnt.
- Durch G. v. 24.3.1999[12] wurde Abs. 1 S. 2 neu gefasst.
- Durch G. v. 20.7.2000[13] wurde in Abs. 1 S. 5 eine Verweisung angepasst.
- Durch G. v. 23.10.2000[14] wurde Abs. 1 S. 4 neu gefasst.
- Durch G. v. 20.12.2001[15] wurde in Abs. 1 S. 5 eine Verweisung angepasst.
- Durch G. v. 15.12.2003[16] wurde in Abs. 1 der S. 2 neu gefasst und S. 6 (Großbuchstabe S) eingefügt.
- Durch G. v. 5.2.2009[17] wurden in Abs. 1 S. 5 Verweisungen angepasst.
- Durch G. v. 16.7.2009[18] wurde in Abs. 1 der S. 4 aufgehoben.
- Durch G. v. 7.12.2011[19] wurde Abs. 1 S. 2 an den Wegfall der LSt-Karten und die Einführung der ELStAM angepasst.
- Durch G. v. 18.7.2016[20] wurde die Bundesregierung in § 41 Abs. 1 S. 7 EStG auch ermächtigt, Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung der Daten durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 4 Abs. 2a LStDV). Ferner wurde die Vorschrift aufgrund der Einführung des § 93c AO[21] redaktionell angepasst.
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