Rz. 5

Zu Beginn eines Kj. muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto anlegen und die Einzelangaben nach § 4 Abs. 1 LStDV aufzeichnen. Aufzuzeichnen sind nach § 41 Abs. 1 S. 2 EStG die beim BZSt monatlich abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Sind die LSt-Abzugsmerkmale nicht elektronisch gebildet worden, weil dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, oder nimmt der Arbeitgeber nicht an dem elektronischen Abrufverfahren teil oder ist ihm noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt worden, sind die LSt-Abzugsmerkmale aus der vom FA erteilten Bescheinigung zu übernehmen. Ebenfalls in das Lohnkonto einzutragen ist der Zeitraum, für den die LSt-Abzugsmerkmale gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LStDV). Angaben zu der Beschäftigungsdauer und dem Zeitraum, für den die ELStAM schuldhaft nicht abgerufen werden konnten, vervollständigen die Angaben.

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