Rz.  18

Mit G. v. 18.7.2016[1] wurde § 41 Abs. 1 S. 7 2. Halbs. EStG neu eingefügt, der die Bundesregierung ermächtigt, Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen der LSt-Außenprüfung und LSt-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln. Diese erfolgte ebenfalls bereits im Rahmen des zuvor genannten Gesetzes durch Einführung des § 4 Abs. 2a LStDV. § 4 Abs. 2a LStDV ist für alle ab dem 1.1.2018 aufzuzeichnenden Daten anzuwenden (§ 8 Abs. 3 LStDV).

[1] BGBl I 2016, 1679.

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