Rz. 34

§ 5 LStDV i. d. F. des G. v. 13.12.2006[1] erweitert die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung. Durch § 5 LStDV sowie die §§ 6, 19 der Altersvorsorge-DV wurden die Regelungen zu den Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers an die durch das AltEinkG geänderten Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung angepasst. Infolge der Ausweitung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, der Beschränkung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG i. V. m. §§ 52 Abs. 6, 52a EStG werden die Beiträge zugunsten von Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen seit 1.1.2005 vermehrt steuerfrei gestellt und durch § 10a EStG sowie Abschnitt XI EStG gefördert. Dies hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Versorgungsleistungen in der Auszahlungsphase der vollständigen Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG unterliegen. Mitteilungen des Arbeitgebers über die steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen sind daher für die Versorgungseinrichtungen erforderlich, insbesondere um die Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG und die Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG zutreffend sowie ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand erstellen zu können.

 

Rz. 35

Aufzeichnungen sind darüber zu führen, ob Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 (Altzusagen) oder nach dem 31.12.2004 (Neuzusagen) gegeben wurden. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde, ist grundsätzlich die zu einem Rechtsanspruch führende arbeits- bzw. betriebsrentenrechtliche Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend, z. B. ein Einzelvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag.

 

Rz. 36

§ 5 Abs. 1 LStDV verpflichtet den Arbeitgeber – ergänzend zu den Pflichten nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, 8 LStDV – zur Aufzeichnung bestimmter Informationen für jede Versorgungszusage und für jeden Arbeitnehmer. Die FA werden dadurch in die Lage versetzt, die zutreffende steuerliche Behandlung der jeweiligen Altersvorsorgebeiträge zu prüfen. Ohne diese Informationen könnten die Versorgungseinrichtungen insbesondere den sich aus § 22 Nr. 5 S. 7 EStG und § 22a EStG ergebenden Bescheinigungspflichten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand nachkommen. Diese Aufgaben können auch von einem Steuerberater oder einer Besoldungsdienststelle wahrgenommen werden.

 

Rz. 37

Aufgrund der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage wurde ein Großteil der Altersvorsorgebeiträge, insbesondere zu Direktversicherungen und teilweise auch an Pensionskassen pauschal bzw. individuell besteuert. Da die Versorgungsleistungen in diesen Fällen in der Auszahlungsphase nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG besteuert werden, wurde das Mitteilungsverfahren auf die steuerfreien und die nach § 10a EStG bzw. Abschnitt XI EStG geförderten Beitragsleistungen beschränkt. Aufgrund der großteils nachgelagerten Besteuerung kann eine Mitteilung des Arbeitgebers nur noch dann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen kennt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. In allen anderen Fällen hat die Versorgungseinrichtung dagegen bei einer fehlenden Arbeitgebermitteilung die Beiträge dem geförderten Altersvorsorgevermögen zuzurechnen. Um trotzdem die unnötige Übersendung von Daten und Bescheinigungen zu vermeiden, gilt dies nur insoweit, als die betreffenden jährlichen Beitragsleistungen nicht den nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Höchstbetrag übersteigen.

[1] BStBl I 2006, 2878.

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