Peter Mosbach, Christian Röpke
2.1 Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers
Rz. 3
Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (Rz. 21) eine LSt-Anmeldung einzureichen, in der die einzubehaltende und zu übernehmende LSt (nicht die tatsächlich einbehaltene LSt) anzumelden ist. Gleichzeitig ist die einbehaltene und übernommene LSt abzuführen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, sich davon zu überzeugen, dass eine dem FA erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigung tatsächlich erfolgreich eingelöst wird. Anmeldung und Abführung haben beim Betriebsstätten-FA zu erfolgen (§ 41 EStG Rz. 22). Die oberste Finanzbehörde des Landes kann nach § 41a Abs. 3 EStG bestimmen, dass die Anmeldung und Abführung der LSt bei einer anderen Kasse zu erfolgen haben.
2.2 Elektronische LSt-Anmeldung
Rz. 4
Die LSt-Anmeldung ist in elektronischer Form abzugeben. Die LSt-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003 zu übermitteln (§ 87a AO). Die Datenübertragung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 6 Abs. 1 StDÜV). Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 StDÜV aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011 kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr verzichtet werden.
Rz. 5
Auf Antrag kann die Finanzbehörde dem Arbeitgeber zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, die LSt-Anmeldung weiterhin in Papierform abzugeben. In diesem Fall ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von dem Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbillige Härten liegen z. B. vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der elektronischen LSt-Anmeldung zu schaffen. Liegt eine unbillige Härte vor, steht die Entscheidung über die Gestattung der Abgabe der Anmeldung in Papierform im Ermessen der Verwaltung.
2.3 Verlängerung der Steuererklärungsfrist
Rz. 6
Die LSt-Anmeldung wirkt wie eine Steuerfestsetzung (Rz. 25), ist gleichzeitig jedoch auch eine Steuererklärung. Grundsätzlich müsste deshalb auch eine Verlängerung der Abgabefrist zulässig sein (§ 109 Abs. 1 AO). Da die Verlängerung der Steuererklärungsfrist auch die Fälligkeit der Abführung der Steuer hinausschiebt, werden Fristverlängerungen vom FA meist nur unter der Auflage (§ 109 Abs. 2 AO) der Leistung einer entsprechenden Abschlagszahlung bewilligt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Rz. 7
Eine Verlängerung der Abgabefrist kommt nur infrage aus Gründen, die mit der Erstellung der Anmeldung und der ihr zugrunde liegenden Lohnabrechnung zusammenhängen (z. B. Betriebsurlaub). Die Verlängerung der Abgabefrist wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit ist ausgeschlossen (Rz. 8ff.).
2.4 Stundung und Erlass der einbehaltenen LSt
Rz. 8
Da der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Einbehaltung der LSt nicht befreit werden kann, ergibt sich zwangsläufig, dass er auch von der Abführung nicht absehen kann. Die Abführung der (einbehaltenen) LSt kann nach § 222 S. 4 AO nicht gestundet werden. Diese Vorschrift betrifft den Arbeitgeber, der die LSt einbehalten hat. Da die einbehaltene LSt in sein Vermögen gelangt ist, ist es sachgerecht, eine Stundung auszuschließen. Die einbehaltene LSt ist zwar kein Treuhandgut, die Stellung des Arbeitgebers im LSt-Abzugsverfahren ist aber der eines Treuhänders zumindest ähnlich, sodass erwartet werden kann, dass er die einbehaltene LSt, die für ihn fremdes, kein eigenes Geld darstellt, auch abführt.
Rz. 9
§ 222 S. 3 AO schließt es aus, von der Einbehaltung der LSt aus bei einem Arbeitnehmer vorliegenden Billigkeitsgründen abzusehen. Diese Regelung ist rechtspolitisch bedenklich, da das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit nicht davon abhängen kann, ob der Arbeitnehmer eine Steuer selbst bezahlen muss oder ob er verpflichtet ist, den Einbehalt der LSt und ihre Abführung zu dulden. Der Ausschluss einer Stundung aus persönlichen Billigkeitsgründen des Arbeitnehmers kann daher im Einzelfall gegen das Übermaßverbot verstoßen und zu einer verfassungswidrigen Steuererhebung führen. Bei sachlicher Unbilligkeit handelt das FA nicht ermessensfehlerhaft, wenn es den Arbeitnehmer, der mit Hinweis auf Erstattungsansprüc...