Rz. 4

Die LSt-Anmeldung ist in elektronischer Form abzugeben. Die LSt-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003[1] zu übermitteln (§ 87a AO).[2] Die Datenübertragung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 6 Abs. 1 StDÜV). Durch die Änderung des § 6 Abs. 1 StDÜV aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[3] kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr verzichtet werden.[4]

 

Rz. 5

Auf Antrag kann die Finanzbehörde dem Arbeitgeber zur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, die LSt-Anmeldung weiterhin in Papierform abzugeben. In diesem Fall ist die LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und von dem Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Bei der Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbillige Härten liegen z. B. vor, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der elektronischen LSt-Anmeldung zu schaffen.[5] Liegt eine unbillige Härte vor, steht die Entscheidung über die Gestattung der Abgabe der Anmeldung in Papierform im Ermessen der Verwaltung.[6]

[1] BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch Art. 6 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.
[2] BMF v. 29.8.2014, IV C 5-S 2533/14/10003, BStBl I 2014, 1239: Schreiben betr. Bekanntmachung des Musters für die LSt- Anmeldung 2015.
[3] BGBl I 2011, 2131.
[4] OFD Koblenz v. 19.8.2013, S 0321 A-St 35 2/Z 14 2: Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen ab dem 1.1.2013.
[6] OFD Koblenz v. 19.8.2013, S 0321 A-St 35 2/Z 14 2: Siehe dort Tz. 4 zum Umgang mit Härtefallanträgen.

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