Peter Mosbach, Christian Röpke
1.1 Zur Systematik der Bestimmung
Rz. 1
Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss des Lohnkontos und zur Erstellung der LSt-Bescheinigung. Die LSt-Bescheinigung enthält die Angaben, die für die richtige Durchführung der Besteuerung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit essenziell sind und die daher das wesentliche Glied zwischen dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber und der ESt-Veranlagung durch das FA darstellen. Für die Ausschreibung von LSt-Bescheinigungen durch den Arbeitgeber ergehen jährlich Weisungen der Finanzverwaltung. Für die elektronische LSt-Bescheinigung wird eine Datensatzbeschreibung im BStBl veröffentlicht. Weitere Einzelheiten enthält R 41b LStR 2015.
Rz. 2
Das Bescheinigungsverfahren ist ab 2003 auf die elektronische LSt-Bescheinigung umgestellt worden. Es dürfen nur noch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt beschäftigen, die LSt-Bescheinigung in Papierform erteilen. Alle anderen Arbeitgeber müssen am Verfahren der maschinellen LSt-Bescheinigung teilnehmen.
Rz. 3
Das Verfahren der elektronischen LSt-Bescheinigung sieht die Übermittlung der in § 41b EStG genannten Daten in elektronischer Form durch Datenübermittlung vor. Der Finanzverwaltung wird dadurch die elektronische Zuordnung und Weiterverarbeitung der Daten ermöglicht. Damit wird nicht nur eine erhebliche Vereinfachung der Verfahrensabläufe erreicht, es wird auch die Datensicherheit erhöht, da Daten nicht mehr durch Abschreiben und Übertragen versehentlich verändert werden können.
Rz. 4
Ein weiterer Effekt der elektronischen LSt-Bescheinigung besteht darin, dass der Arbeitgeber die Daten des Arbeitnehmers dem FA direkt übermittelt, also ohne Einschaltung des Arbeitnehmers. Das FA erhält die Daten also ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers.
Rz. 5 einstweilen frei
Rz. 6
Die Verbindung zwischen der elektronischen LSt-Bescheinigung und dem einzelnen Arbeitnehmer wird grundsätzlich durch die Identifikationsnummer (§ 139b AO) sichergestellt. Nur wenn die Identifikationsnummer nicht bekannt ist, muss der Arbeitgeber für die Datenübermittlung nach § 41b Abs. 2 S. 1 EStG ein individuelles Ordnungsmerkmal bilden. Damit ist es der Finanzverwaltung möglich, die Daten der elektronischen LSt-Bescheinigung auch ohne die Identifikationsnummer dem einzelnen Arbeitnehmer (Stpfl.) zuzuordnen. Das Ordnungsmerkmal darf nur für die in § 41b Abs. 2 S. 2 EStG genannten Fälle erhoben, gebildet, verarbeitet und verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung des Ordnungsmerkmals ist nach § 41b Abs. 2a EStG eine Ordnungswidrigkeit; dies gilt klarstellend auch für den Ausweis von Sozialleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Träger der Sozialleistungen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 7
Die Bestimmung ist durch das EStRG 1975 eingefügt worden und gilt ab 1.1.1975. Änderungen betrafen insbesondere den Wegfall des Lohnzettels und Folgeänderungen aus der Beseitigung des LSt-Jahresausgleichs. Durch G. v. 24.3.1999 ist die Vorschrift mit Wirkung ab 1.4.1999 um Regelungen für nach § 3 Nr. 39 EStG a. F. steuerfreie Einkünfte bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ergänzt worden.
Rz. 8
Die Vorschrift ist durch G. v.15.12.2003 im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen LSt-Bescheinigung vollständig neu gefasst worden. Dabei wurde der Inhalt der LSt-Bescheinigung (Abs. 1 S. 2) erheblich erweitert. In § 52 Abs. 52c EStG a. F. wurde außerdem S. 1 des Abs. 3 ab 2006 neu gefasst. Danach wurde die Vorschrift durch eine Vielzahl von Gesetzen geändert.
Zuletzt wurden u. a. § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und Nr. 7 EStG geändert durch G. v. 25.7.2014 und § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG neu gefasst mit Wirkung v 1.1.2014 durch G. v. 20.2.2013 sowie § 41b Abs. 2a EStG eingefügt durch G. v. 25.7.2014.
Rz. 8a
Die Vorschrift ist mit G. v. 18.7.2016 im Rahmen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens redaktionell geändert und entsprechend angepasst worden, um der Einführung des § 93c AO Rechnung zu tragen. § 93c AO gilt, wenn steuerliche Daten des Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 bzw. Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 übermittelt werden. Mit der Einführung des § 93c AO wurde innerhalb der Abgabenordnung und somit außerhalb der Einzelsteuergesetze eine zentrale Vorschrift zur elektronischen Datenübermittlung durch Dritte geschaffen, die Datenübermittlungspflichten vereinheitlichen und so einzelgesetzliche Regelungen verschlanken sollen. Zusätzliche oder erweiterte Datenübermittlungspflichten sollen sich aus § 93c AO nicht ergeben.