Peter Mosbach, Christian Röpke
Rz. 10
Die elektronische LSt-Bescheinigung ist aus dem Lohnkonto abzuleiten, d. h., sie darf nur die, muss aber auch alle relevanten Daten enthalten, die im Lohnkonto einzutragen sind. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, die LSt-Bescheinigung elektronisch aus dem Lohnkonto abzuleiten.
Rz. 11
Die LSt-Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 93c Abs. 1 AO und § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 15 EStG bezeichneten Angaben. Sie ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erstellen; die Rechtsgrundlage für die Festlegung des Datensatzes enthält § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Die LSt-Bescheinigung ist gem. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO spätestens bis zum 28.2. des Folgejahrs nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Rz. 12
Über die bereits nach § 93c Abs. 1 AO einzutragenden "Grunddaten" (d. h. die persönlichen Daten des Arbeitnehmers) hinaus sind nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ferner die abgerufenen LSt-Abzugsmerkmale (Zahl der Kinder, Freibeträge) zu übernehmen. Die LSt-Bescheinigung hat auch die Bezeichnung und die Nummer des FA, an das die LSt abgeführt worden ist, zu enthalten. Schließlich enthält die LSt-Bescheinigung die Steuernummer des Arbeitgebers.
Rz. 13
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG hat die LSt-Bescheinigung die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kj. zu enthalten. Hat ein Anspruch auf Lohnzahlung nicht während des ganzen Kj. bestanden, d. h., bestand für mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage im Kj. kein Anspruch auf Arbeitslohn, so ist im Lohnkonto der Großbuchstabe U zu vermerken (§ 41 Abs. 1 S. 5 EStG). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass Lohnersatzleistungen gezahlt worden sind, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Zu deren Überprüfung durch das FA ist die Zahl der in dem Lohnkonto enthaltenen Großbuchstaben U in der LSt-Bescheinigung anzugeben (§ 41 EStG Rz. 12ff.).
Rz. 14
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG hat die LSt-Bescheinigung Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns zu enthalten. Hat der Arbeitgeber einen sonstigen Bezug gewährt, und war der Arbeitnehmer vorher bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, kann für die Errechnung der LSt auf den sonstigen Bezug die Höhe der Arbeitsentgelte aus den früheren Arbeitsverhältnissen geschätzt werden, wenn LSt-Bescheinigungen aus den früheren Arbeitsverhältnissen nicht vorgelegen haben (§ 39b EStG Rz. 60). In diesem Fall ist in das Lohnkonto der Großbuchstabe S einzutragen (§ 41 Abs. 1 S. 6 EStG; § 41 EStG Rz. 17). Entsprechend ist der Großbuchstabe S auch in die LSt-Bescheinigung zu übernehmen. In diesen Fällen hat nach § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG eine Veranlagung zur ESt zu erfolgen.
Rz. 15
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG sind in die LSt-Bescheinigung die einbehaltene LSt, der SolZ und die KiSt einzutragen. Einzutragen sind die tatsächlich einbehaltenen Abzugsbeträge, nicht die abgeführten Beträge oder die Beträge, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätten einbehalten werden müssen.
Rz. 16
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG sind Lohnersatzleistungen einzutragen, soweit sie durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Dies dient der Sicherstellung der Anwendung des Progressionsvorbehalts.
Rz. 17
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG zu bescheinigen. Dies gilt nur für diejenigen Arbeitgeberleistungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind. Nach dem Wegfall der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG a. F. für Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können solche Arbeitgeberleistungen als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG steuerfrei sein, wenn sie insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen, oder sie können bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers durch den Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei gestellt werden. Die Bescheinigung dient der Kontrolle, damit der Arbeitnehmer nicht zusätzlich zu den Arbeitgeberleistungen für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzt bzw. damit sichergestellt werden kann, dass diese Kosten um die Arbeitgeberleistungen gekürzt werden.
Rz. 18
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 7 EStG sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Rz. 17) sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG zu bescheinigen. In Betracht kommt § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, wonach die Arbeitgeberleistung pauschal mit 15 % besteuert werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht zusätzlich zu der Pauschalbesteuerung die Entfernungspauschale absetzt.
Rz. 19
Nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EStG muss der Arbeitgeber im Lohnkonto den Großbuchstaben M vermerken, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 S. 8 EStG zur Verfü...