Rz. 29a

Die LSt-Bescheinigung beweist den LSt-Abzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat, nicht, wie er nach dem Gesetz hätte erfolgen müssen. Einwendungen gegen einen unrichtigen LSt-Abzug können daher nicht im Verfahren über die LSt-Bescheinigung verfolgt werden.[1] Die LSt-Bescheinigung hat Bindungswirkung nur für das LSt-Abzugsverfahren und einen LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Im ESt-Veranlagungsverfahren hat die LSt-Bescheinigung dagegen keine bindende Wirkung, sondern dient nur als Nachweis.[2] Der Arbeitnehmer kann daher im Veranlagungsverfahren geltend machen, dass die LSt-Bescheinigung unrichtig oder unvollständig ist und dies ggf. mit allen zugelassenen Beweismitteln nachweisen.

[2] BFH v. 21.1.2000, VII B 205/09, BFH/NV 2000, 1080; BFH v. 19.10.2001, VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340.

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