Rz. 35

§ 41b Abs. 3 EStG enthält besondere Bestimmungen für Arbeitgeber, die keine elektronische LSt-Bescheinigung erstellen können. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Privathaushalt i. S. d. § 8a SGB IV beschäftigen, sind von der Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen LSt-Bescheinigung ausgenommen. Diese Arbeitgeber können auch weiterhin die LSt-Bescheinigung auf der vom FA erstellten Bescheinigung für den LSt-Abzug nach § 39e Abs. 7, 8 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Alle anderen Arbeitgeber, also auch solche, die keine maschinelle Lohnabrechnung vornehmen, müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sie elektronische Lohnabrechnungen durch Datenübermittlung erteilen können.

 

Rz. 36

Kann der Arbeitgeber nach Abs. 3 die LSt-Bescheinigung in Papierform vornehmen, ist Voraussetzung dafür, dass ihm die vom FA für den LSt-Abzug erstellte Bescheinigung vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat er stattdessen eine isolierte LSt-Bescheinigung (besondere LSt-Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen (Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 37

LSt-Bescheinigungen bilden die Grundlage der Veranlagung zur ESt. Der Arbeitgeber muss deshalb die LSt-Bescheinigung nach dem 31.12. dem Arbeitnehmer für diese Zwecke unverzüglich aushändigen, wenn der Arbeitnehmer zur ESt veranlagt wird. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die LSt-Bescheinigung außerdem auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kj. beendet wird. Der Arbeitnehmer kann dann die LSt-Bescheinigung seinem neuen Arbeitgeber vorlegen, z. B. zur Durchführung der Besteuerung für einen sonstigen Bezug. Die LSt-Bescheinigung ist ein Beweismittel für die ESt-Veranlagung, aber nicht bindend.[1]

 

Rz. 38

LSt-Bescheinigungen, die dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt worden sind, sind nach Durchführung des vom Arbeitgeber durchzuführenden LSt-Jahresausgleichs dem Betriebsstätten-FA einzureichen.

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