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Obwohl pauschal besteuerter Arbeitslohn beim Arbeitnehmer bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen ist (§ 40 Abs. 3 S. 3 EStG), ist er im Lohnkonto zu erfassen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV). Dieser Arbeitslohn darf jedoch in der LSt-Bescheinigung nicht berücksichtigt und bescheinigt werden (Abs. 6), und zwar weder in einer elektronischen Steuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 EStG noch in einer LSt-Bescheinigung in Papierform nach § 41b Abs. 3 EStG.

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